Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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Das bayerische K. Z. G. Artikel 6 Ziffer 3 unterstellt außer 
dem Aufruhr, der unter die Ziffer 2 aufgeführten Verbrechen 
und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt fällt 
(so v. Suttner Anm. 4 zu Art. 6, unzutreffend Olshausen a. a. O., 
der annimmt, daß der Aufruhr nicht aufgeführt ist), noch den 
schweren Hausfriedensbruch, den Landfriedensbruch, die Bildung 
bewaffneter Haufen und die Anreizung zum Klassenkampf 
(5# 124, 125, 127, 130 R. St. G. B.) den Standgerichten. Zweifellos 
spricht der Gedanke, der der Zuständigkeitsabgrenzung zugrunde 
liegt, nämlich möglichst alle Vergehen, die die öffentliche Ruhe 
und Ordnung und die Interessen der Allgemeinheit erheblich 
gefährden, durch ein schnelles und abgekürztes Verfahren zu 
bestrafen, für eine Ausdehnung der Zuständigkeit der a.. K. G. 
auf diese Delikte oder wenigstens einen Teil derselben; aber eine 
Übertragung der Grundsätze des bayerischen Gesetzes im Wege 
der Interpretation ist bei einem Sondergesetz, wie es das B. Z. G. 
ist, nicht möglich. Es ist dies mit Olshausen zweifellos zu 
bedauern. 
Daß der militärische Aufruhr der Is 106—110 M. St. G. B. 
nicht hierher gehört, ergibt sich aus der oben zu II vertretenen 
Auffassung 
d) Tätliche Widersetzung. 
Die tätliche Widersetzung als Sonderdelikt kennt weder dos 
preußische St. G. B. noch das R. St. G. B. Beide regeln nur in 
ihren im wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen über 
den Widerstand gegen die Staatsgewalt die tätliche Widersetzung 
als Unterart derselben, ohne diesen Ausdruck als technischen zu 
gebrauchen. In Betracht kommen heute die §5#8# 113, 117—119 
R. St.G. B. Diese sprechen von Widerstandsleistung „durch Ge- 
walt“ oder „durch Bedrohung mit Gewalt“ und vom „tätlichen 
Angriff“. Daß die Widerstandsleistung durch Bedrohung miit 
Gewalt nicht unter § 10 fällt, ist ohne weiteres anzunehmen: 
„Denn die Drohung mit einer Tätlichkeit ist noch keine Tätlich- 
keit" (Cramer, Recht 1915 S. 851). Dagegen herrscht keine 
Einigkeit darüber, ob die beiden anderen Unterarten unter
	        
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