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Das bayerische K. Z. G. Artikel 6 Ziffer 3 unterstellt außer
dem Aufruhr, der unter die Ziffer 2 aufgeführten Verbrechen
und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt fällt
(so v. Suttner Anm. 4 zu Art. 6, unzutreffend Olshausen a. a. O.,
der annimmt, daß der Aufruhr nicht aufgeführt ist), noch den
schweren Hausfriedensbruch, den Landfriedensbruch, die Bildung
bewaffneter Haufen und die Anreizung zum Klassenkampf
(5# 124, 125, 127, 130 R. St. G. B.) den Standgerichten. Zweifellos
spricht der Gedanke, der der Zuständigkeitsabgrenzung zugrunde
liegt, nämlich möglichst alle Vergehen, die die öffentliche Ruhe
und Ordnung und die Interessen der Allgemeinheit erheblich
gefährden, durch ein schnelles und abgekürztes Verfahren zu
bestrafen, für eine Ausdehnung der Zuständigkeit der a.. K. G.
auf diese Delikte oder wenigstens einen Teil derselben; aber eine
Übertragung der Grundsätze des bayerischen Gesetzes im Wege
der Interpretation ist bei einem Sondergesetz, wie es das B. Z. G.
ist, nicht möglich. Es ist dies mit Olshausen zweifellos zu
bedauern.
Daß der militärische Aufruhr der Is 106—110 M. St. G. B.
nicht hierher gehört, ergibt sich aus der oben zu II vertretenen
Auffassung
d) Tätliche Widersetzung.
Die tätliche Widersetzung als Sonderdelikt kennt weder dos
preußische St. G. B. noch das R. St. G. B. Beide regeln nur in
ihren im wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen über
den Widerstand gegen die Staatsgewalt die tätliche Widersetzung
als Unterart derselben, ohne diesen Ausdruck als technischen zu
gebrauchen. In Betracht kommen heute die §5#8# 113, 117—119
R. St.G. B. Diese sprechen von Widerstandsleistung „durch Ge-
walt“ oder „durch Bedrohung mit Gewalt“ und vom „tätlichen
Angriff“. Daß die Widerstandsleistung durch Bedrohung miit
Gewalt nicht unter § 10 fällt, ist ohne weiteres anzunehmen:
„Denn die Drohung mit einer Tätlichkeit ist noch keine Tätlich-
keit" (Cramer, Recht 1915 S. 851). Dagegen herrscht keine
Einigkeit darüber, ob die beiden anderen Unterarten unter