Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

274 g 10. 
Die 88 117 119 St. G. B. werden von Stenglein und 
Olshausen, von letzterem auf Grund des 8 8 B. Z. G. der Zu- 
ständigkeit der a.ö. K. G. unterworfen; Goldschmidt will sie ohne 
Begründung ausschließen. Das erstere ist zutreffend, auch wenn 
man mit Olshausen (Note 1 zu § 117 St.G.B.) auf Grund der 
Entstehungsgeschichte annimmt, daß diese Bestimmungen be- 
grifflich nicht unter den Widerstand gegen die Staatsgewalt 
fallen. Denn § 10 spricht ganz allgemein von tätlicher Wider- 
setzung, nicht von Widersetzung gegen die Staatsgewalt. Auch 
das preußische Recht zur Zeit der Abfassung des B. Z. G. kannte 
diese Fälle im Gesetz vom 31. 3. 1837 über die Strafe der Wider- 
setzlichkeit bei Forst= und Jaadvergehen. 
Ob auch die Beamtennötigung des §&# 114, wenn sie mit 
Gewalt ausgeführt wird, als tätliche Widersetzung aufzufassen 
ist, kann zweifelhaft sein, wird aber mit Goldschmidt, Stenglein 
und Olshausen zu bejahen sein. Denn auch in der Nötigung 
eines Beamten zr einer Handlung, die er nicht vornehmen will, 
liegt eine Widersetzung gegen den Willen des Beamten. Daß 
der Gesetzgebung diese Folgerung nicht fremd ist, ergibt der 
5 196 M. St. G. B., der das entsprechende militärische Delikt gegen- 
über dem Vorgesetzten geradezu als „Widersetzung“ bezeichnet. 
Die Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen 
regelt das St. G. B. in s## 315 und 317. 
Es wird keinem Bedenken unterliegen können, mit Gold- 
schmidt, Sontag und Olshausen die Zerstörung von Fernsprech- 
und Rohrpostanlagen dazu zu rechnen, die der §## 318. mit der 
Strase des # 317 bedroht, um so mehr als auch das St. G. B. 
die Fernsprechanlagen direkt zu den Telegraphenanlagen rechnet. 
Die fahrlässigen Vergehen der §5 316 und 318 fallen nicht unter 
* 10, da diese begrifflich keine Zerstörung oder Beschädigung 
voraussetzen (a. A. Stenglein und Ebermayer a.8a. O.). 
f) Befreiung von Gefangenen. 
Daru#ter sind nicht bloß die §#5s 120—121 St. G. B. zu ver- 
stehen so Goldschmidt, Olshausen, Stenglein und Ebermayer), 
sondern auch § 347 St.G. B. Diese letztere Bestimmung behandelt
	        
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