Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Sachliche Zuständigkeit. 277 
gleitumstände „unter Ausnutzung des Kriegsschreckens“ ändern 
an dem Delikt selber nichts, weil das St. G. B. sie als besondere 
Tatbestandsmerkmale nicht kennt. Ist die Tat aber Diebstahl, 
so fällt sie nicht unter die Zuständigkeit des a.o. K. G. Allerdings 
könnte eine solche Plünderung unter Umständen die Begriffs- 
merkmale des Raubes enthalten, dann gehört sie vor das a. o. K. G., 
aber nicht als Plünderung, sondern als Raub. 
k) Erpressung: 35 253—255 R. St. G. B. 
Anders als im bayerischen K.Z. G., das nur das Verbrechen 
der Erpressung dem Standgericht zuweist (vgl. von Suttner 
S. 28), fällt nach § 10 auch die einfache Erpressung unter die 
Zuständigkeit des a.ö. K. G., da, wie gesagt, Verbrechen in §& 10 
nicht im Sinne der Dreiteilung des R. St. G. B. aufzufassen ist. 
1) Verleitung der Soldaten zur Untreue. 
Hierunter ist mit Goldschmidt und Olshausen nur die Ver- 
leitung zur Fahnenflucht im Falle des § 141 R. St. G. B. zu 
verstehen, nicht aber auch die Aufforderung und Anreizung zum 
Ungehorsam gegen Vorgesetzte oder gegen die Einberufung 
zum Dienst (5 112 R. St. G. B.), wie Stenglein und Ebermayer 
meinen. Denn die Aufforderung und Anreizung ist begrifflich 
etwas anderes als die Verleitung, die von Erfolg begleitet sein 
muß, was bei Aufforderung oder Anreizung nicht der Fall zu 
sein braucht. Aufforderung und Anreizung zum Ungehorsam 
fällt aber auf Grund des § dÖd unter die Zuständigkeit des a.ö. K. G. 
m) Die Berbrechen und Vergehen gegen 8 8. 
Aus der Aufhebung des 7 8 durch § 4 E. G. St. G. B. ist ge- 
folgert worden, daß, da § 8 heute keine Handlung mehr mit 
Strafe bedrohe, auch im § 10 §F 4 E. G. an seine Stelle zu setzen 
sei 'so Kleinfeller Note 1b zu § 10, Nikolai S. 36 und Cramer, 
Recht 1915 S. 84, auch Stier-Somlo, Verwaltungsgesetze für 
Preußen 1912 S. 288 f.). Hiergegen wendet sich mit Recht das 
R. G. IV vom 19. 3. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 124 f., auch 
Leipz. B. 1915 S. 659ff., Recht 1915 S. 227 Nr. 387, D. Str. Z. 
1915 S. 401 f., D. J. S. 1915 S. 613): §& 4 E.G. enthält lediglich 
materielles Strafrecht und greift in die rein prozeßrechtlichen
	        
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