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Vorschriften des § 10 weder einschränkend noch erweiternd ein;
denn die in # 8 bezeichneten Delikte bleiben hinsichtlich ihrer
äußeren und inneren Voraussetzungen sowie ihrer Strafbarkeit
als solche durch & 4 E.G. unberührt; die Bezugnahme des §# 10
auf die in §&8 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht dahin
zu verstehen, daß die kriegsgerichtliche Zuständigkeit nur dann
einzutreten hat, wenn für die Bestrafung die Strafandrohung
des § 8 maßgebend ist; vielmehr hat die Verweisung nur den
Sinn, daß die in 8 8 aufgeführten Straftaten als solche be-
zeichnet werden sollten und daß die Ausdrucksweise nur zur
Vereinfachung an Stelle nochmaliger Aufzählung gewählt worden
ist. Derselben Ansicht sind Olshausen (Goltd. Arch. Bd. 61 S. 507),
Goldschmidt (a.a. O. Anm. 18), Stenglein und Ebermayer g. a.O.,
Menner (J.W. 1916 S. 89), Hertel (D. Str. S. 1915 S. 326).
Demnach gehören zur Zuständigkeit des a. o. K. G. alle Fälle der
vorsätzlichen Brandstiftung der s§§ 306—308, 311 R. St. G. B.,
nicht nur die in § 4 E. G. erwähnten Fälle der 88 307 und 311.
Nicht hierher gehört die Inbrandsetzung einer versicherten Sache
in betrügerischer Absicht, der „Versicherungsbetrug" des § 265
R. St. G. B. Wenn auch an sich diese Art der Inbrandsetzung
eine vorsätzliche Brandstiftung enthält, so hat doch sowohl das
Pr. St. G. B. 5 244 als auch das R. St. G. B. diese unter die Be-
trugsfälle gerechnet und die Fälle der vorsätzlichen Brandstiftung
an anderer Stelle geregelt. Mit Recht folgert daraus Blanck-
meister (Recht 1915 S. 416), daß auch das B. Z. G. unter vor-
sätzlicher Brandstiftung nur diejenigen Fälle verstanden habe,
die auch das damals geltende Pr. St. G. B. darunter verstanden
habe. Neben diese formelle Erwägung tritt natürlich auch dle
sachliche, ebenfalls von Blanckmeister hervorgehobene Betrachtung,
daß durch die vorsätzliche Brandstiftung im Sinne des § 306ff.
St. G. B. die Allgemeinheit im höheren Grade berührt wird
als durch den nur einen engen Kreis von Personen treffenden
Fall des § 265 R. St. G. B. und daß daher auch keine Notwendig-
keit für die Verweisung vor das a. ö. K. G. vorliegt (derselben An-
sicht Cramer und Goldschmidt a.a. O.).