280 § 10.
gegen ## 9b, die übrigen Fälle verteilten sich auf Widersetzung
und Gefangenenbefreiung (22), auf Straßenraub und Erpressung
(ie 1). Allerdings können diese Verhältnisse wegen der Aus-
weisung einer großen Anzahl besonders zur Kriminalität neigender
Personen aus dem Festungsbereich nicht verallgemeinert werden.
2. Zur Zuständigkeit der a. o. K. G. gehören auch die Fälle
der Teilnahme (Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe § 47ff.
R. St. G. B.) an den zu 1 genannten Verbrechen und Vergehen
(so auch Goldschmidt S. 26, Olshausen a. a. O., Stenglein und
Ebermayer a. a. O). Die Begünstigung des § 257 R. St. G.B.
ist in allen Fällen, auch in dem des Abs. 3 ein besonderes Delikt
und fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des § 10 (so
auch Goldschmidt, Stenglein und Ebermayer a..O.).
Das Reichsgericht hat in konstanter Rechtsprechung (Entsch.
i. Str. Bd. 6 S. 7, Bd. 15 S. 396, Bd. 25 S. 234, Bd. 27 S. 159,
Bd. 38 S. 418) angenommen, daß eine Anstiftung und Beihilfe
von Zivilpersonen auch an rein militärischen Delikten denkbar
ist. Diese Ansicht ist die herrschende (uvgl. auch Olshausen Note 10
zu & 47 St. G. B. und die dortigen Literaturangaben). Sie ist
aber auch vielfach bekämpft worden, so namentlich von Gold-
schmidt (vgl. die Literaturangaben S. 26 Anm. 23) und von
Dietz (Taschenbuch Bd. 2 S. 157). Eines näheren Eingehens
auf diese Streitfrage bedarf es aber hier nicht. Denn selbst wenn
man der Ansicht des Reichsgerichtes folgt, so ist deswegen entgegen
Goldschmidt und Olshausen (Goltd. Arch. a.a. O.) doch nicht
anzunehmen, daß die Teilnahme an einem rein militärischen
Delikt — als solche kommen hier in Betracht der Kriegsverrat
der §#5 58—59, die Widersetzung mit Gewalt des § 96, der tätliche
Angriff des § 97, die Gefangenenbefreiung der ## 144, die
Meuterei der 88 103—110 und die Plünderung der #§# 129 ff.
M. St. G. B. — Zivilpersonen vor das a.o. K. G. bringt. Denn
wie nach dem hier vertretenen Standpunkt die a. o. K. G. nicht
außerordentliche Militärgerichte, sondern außerordentliche Gerichte
für die Zivilbevölkerung sind, so sind bei der Regelung ihrer
sachlichen Zuständigkeit nach § 10 lediglich die Begriffe des bürger-