Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

280 § 10. 
gegen ## 9b, die übrigen Fälle verteilten sich auf Widersetzung 
und Gefangenenbefreiung (22), auf Straßenraub und Erpressung 
(ie 1). Allerdings können diese Verhältnisse wegen der Aus- 
weisung einer großen Anzahl besonders zur Kriminalität neigender 
Personen aus dem Festungsbereich nicht verallgemeinert werden. 
2. Zur Zuständigkeit der a. o. K. G. gehören auch die Fälle 
der Teilnahme (Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe § 47ff. 
R. St. G. B.) an den zu 1 genannten Verbrechen und Vergehen 
(so auch Goldschmidt S. 26, Olshausen a. a. O., Stenglein und 
Ebermayer a. a. O). Die Begünstigung des § 257 R. St. G.B. 
ist in allen Fällen, auch in dem des Abs. 3 ein besonderes Delikt 
und fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des § 10 (so 
auch Goldschmidt, Stenglein und Ebermayer a..O.). 
Das Reichsgericht hat in konstanter Rechtsprechung (Entsch. 
i. Str. Bd. 6 S. 7, Bd. 15 S. 396, Bd. 25 S. 234, Bd. 27 S. 159, 
Bd. 38 S. 418) angenommen, daß eine Anstiftung und Beihilfe 
von Zivilpersonen auch an rein militärischen Delikten denkbar 
ist. Diese Ansicht ist die herrschende (uvgl. auch Olshausen Note 10 
zu & 47 St. G. B. und die dortigen Literaturangaben). Sie ist 
aber auch vielfach bekämpft worden, so namentlich von Gold- 
schmidt (vgl. die Literaturangaben S. 26 Anm. 23) und von 
Dietz (Taschenbuch Bd. 2 S. 157). Eines näheren Eingehens 
auf diese Streitfrage bedarf es aber hier nicht. Denn selbst wenn 
man der Ansicht des Reichsgerichtes folgt, so ist deswegen entgegen 
Goldschmidt und Olshausen (Goltd. Arch. a.a. O.) doch nicht 
anzunehmen, daß die Teilnahme an einem rein militärischen 
Delikt — als solche kommen hier in Betracht der Kriegsverrat 
der §#5 58—59, die Widersetzung mit Gewalt des § 96, der tätliche 
Angriff des § 97, die Gefangenenbefreiung der ## 144, die 
Meuterei der 88 103—110 und die Plünderung der #§# 129 ff. 
M. St. G. B. — Zivilpersonen vor das a.o. K. G. bringt. Denn 
wie nach dem hier vertretenen Standpunkt die a. o. K. G. nicht 
außerordentliche Militärgerichte, sondern außerordentliche Gerichte 
für die Zivilbevölkerung sind, so sind bei der Regelung ihrer 
sachlichen Zuständigkeit nach § 10 lediglich die Begriffe des bürger-
	        
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