Sachliche Zuständigkeit. 281
lichen St. G. B. zugrunde zu legen: Landesverrat, tätliche Wider-
setzung, Gefangenenbefreiung, Meuterei bedeuten in 8 10 lediglich
die im R. St. G. B. definierten und mit Strafe bedrohten Delikte.
Nur die Teilnahme an solchen fällt in den Wirkungskreis der
a. O. K.G. Die im M. St. G. B. mit Strafe bedrohten Delikte
der oben genannten Art fallen nicht in denselben, daher auch
nicht die Teilnahme an einem solchen, selbst wenn die Teilnehmer
Zivilpersonen sind. Soweit dagegen Delikte von Militärpersonen
nach R. St. G. B. zu beurteilen sind — dahin gehört auch der
Hochverrat und der Kriegsverrat der IS 56—57 M. St. G. B. —
ist die Teilnahme an diesen eine solche an Delikten, wie sie der
610 meint, und untersteht deshalb dem a. o.K.G.
Ebenso wie die Teilnahme gehört auch der Bersuch der zu 1
genannten Delikte, soweit er nach R. St. G. B. strafbar ist, vor das
a. o. K. G. (so auch Goldschmidt a. a. O). Ein strafbarer Versuch
ist möglich bei Hoch= und Landesverrat, Mord, bei dem guali-
fizierten Fall der Meuterei des § 122 Abs. 3 R. St. G. B. (nicht
unzweifelhaft vgl. Olshausen Note 10 zu §# 122), bei dem Raub,
der Erpressung, der Verleitung zur Desertion, der vorsätzlichen
Brandstiftung und Herbeiführung einer Überschwemmung, bei
Zerstörung von Eisenbahnen (nicht auch Telegraphen= und
Fernsprechanlagen) und bei Gefangenenbefreiung im Falle der
88 121 und 347.
3. Ideal- und Realkonkurrenz.
a) Verletzt ein und dieselbe Handlung mehrere Gesetze
(Idealkonkurrenz), deren eines die Zuständigkeit des a. o. K. G.,
deren anderes die des ordentlichen Gerichtes begründen würde,
so ergibt sich die Streitfrage, ob nur eines dieser Gerichte ent-
scheiden soll, und welches derselben, oder ob jedes Gericht über
das zu seiner Zuständigkeit gehörige Delikt entscheiden soll,
wobei wieder das Verhältnis der beiden urteile zueinander
im Hinblick auf § 73 zu erwägen ist.
Olshausen (Goltd. Arch. Bd. 61 S. 507) nimmt ohne nähere
Begründung an, daß in diesem Falle das a.ö. K. G. die Tat in
ihrem ganzen Umfange abzuurteilen hat, auch soweit strafbare