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Handlungen in Betracht kommen, die nicht zu seiner Zuständig-
keit gehören. Hertel (J. W. 1915 S. 740, vgl. aber auch derselbe
Recht 1915 S. 634f.) und das a. ö. K. G. Oppeln in den beiden
Entsch. vom 3. 11. und 1. 12. 1914 (D. Str. S. 1915 S. 91f.) da-
gegen sind der Ansicht, doß es darauf ankommt, welches der
mehreren Strafgesetze das schwerste sei: begründe dieses die
Zuständigkeit des a.o. K. G., so sei letzteres für die ganze Tat
zuständig, anderenfalls gehöre die ganze Tat vor die ordent-
lichen Gerichte. Hertel begründet dies damit, daß nach dem
Prinzip des g 73 der Tatbestand des dem Angeklagten günstigeren
Gesetzes von dem Tatbestand des ihm ungünstigeren absorbiert
werde; das Delikt gegen das günstigere Gesetz gehe vollständig
in dem anderen unter; das härtere Strafgesetz bestimme den
Charakter der Handlung und damit auch allein die Zuständigkeit;
nur so werde auch der nicht zu umgehende Grundsatz „ne bis
in idem“ verwirklicht; auch habe dieser Standpunkt erhebliche
Zweckmäßigkeitsgründe für sich.
Demgegenüber stehen Damerow (J.W. 1915 S. 16), Müller
(Recht 1915 S. 43), Cramer (Recht 1915 S. 84), Goldschmidt
S. 27 und auch Hertel (Recht 1915 S. 634 f.) auvf dem Stand-
punkt, daß die Tat doppelt abzuurteilen sei; und zwar habe
jedes Gericht das zu seiner Zuständigkeit gehörende Delikt ab-
zuurteilen; es dürfe jedoch nicht eine doppelte Bestraft ig# ein-
treten, vielmehr sei das frühere Urteil bei dem zweiten zu berück-
sichtigen. Diese Ansicht ist vom Reichsgericht in den Entsch. IV.
vom 17. 9. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 272ff., Recht 1915
S. 556 Nr. 981) und V vom 21. 12. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 2202
und 4736, Recht 1916 S. 77 Nr. 119) mit folgenden Gründen
gebilligt worden: „Die Aburteilung durch ein a. u. K. G. bewirkt
nicht den Verbrauch der Strafklage wegen des in Tateinheit
begangenen gemeinen Verbrechens; es ist aber bei der Ab-
urteilung des letzteren der Grundsatz des § 73 R. St. G. B. zu
berücksichtigen und nur eine Strafe zu erkennen.“
Diese Ansicht ist auch die zutreffende; die entgegengesetzte
Ansicht läßt sich, wenn auch gewisse Zweckmäßigkeitsgründe für