Rheinbundperiode. §. 12. 21
geeignet; es fehlte an einer dauerhaften Grundlage und an der
nöthigen Unbefangenheit des Urtheils. Nur einzelne Punkte
wurden gelegentlich Gegenstand literarischer Besprechung.3)
8 12.
2) Uebersicht der öftentlichen Verhältnisse Bayerns in dieser Periode.
a) Der äußeren.
Was zunächst die äußeren Verhältnisse betrifft, so hatte
der Preßburger Friede vom 26. Dezember 1805 dem Kurfürsten
von Bayern den Königstitel (Art. 7) und die Souveränetät
(Art. 14) verliehen. Dessenungeachtet sollte Bayern nicht auf-
hören zum deutschen Reiche zu gehören.!) Daß dieses mit der
Reichsverfassung rechtlich unvereinbar war, bedarf keines Nach-
weises. Der Gang der Ereignisse löste jedoch den Widerspruch
sehr bald. Schon am 12. Juli 1806 ging der König von Bayern
mit mehreren anderen süddeutschen Fürsten den Rheinbund ein,
und sagte sich unter dem 1. August 1806 förmlich vom Reiche
los. Da bald darauf (6. August) der deutsche Kaiser die Reichs-
regierung niederlegte und die Reichsstände von ihren Pflichten
entband, so wurde der König von Bayern nun wirklich Sou-
verän.2) Als auch der Rheinbund, der erhebliche, freilich mehr
thatsächliche als rechtliche Beschränkungen der Souveränetät
nach sich gezogen hatte, durch Bayerns Austritt seiner Auflösung
entgegenging (Rieder Vertrag vom 8. October 1813), war der
König in den vollen Besitz der Souveränetät, d. h. der Un-
abhängigkeit nach außen gelangt. Der Beitritt zum deutschen
8) Vergl. z. B. H. v. Schelhaß, Magazin des k. bayer. Staats-
und Privatrechts. Ulm, 1808 ff.
1) Die Worte in Art. 7 des Vertrages sind: „Sans néanmoins cesser
d'’appartenir à la confédération germanique.“ Es wird also das Reich
(IEmpire) in eine Conföderation umgewandelt.
2) Ueber die irrigen Vorstellungen, welche man mit dem Worte „souverän“
verband, indem man es für gleichbedeutend mit unbeschrän kt und allmächtig
hielt, und über die Folgen davon vergl. W. J. Behr, system. Darstellung
des rheinischen Bundes, S. 199 ff.; über die rechtlichen Wirkungen der Auf-
lösung des Reiches vergl. H. A. Zachariä, d. Staats= und Bundesr.
III. Aufl. Bd. I. S. 161.