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z. B. auf eine Strafe von einer Woche Gefängnis erkannt, will
aber das zweite Urteil auf drei Wochen erkennen, so würde
folgendermaßen zu tenorieren sein: „Der Angeklagte wird
unter Anrechnung der durch das Urteil .. erkannten Gefängnis-
strafe von einer Woche zu insgesamt drei Wochen Gefängnis
verurteilt.“ Die erste Strafe als „wegfallend“ zu bezeichnen,
wie Goldschmidt dies tun will, ist nicht erforderlich. Die obige
Fassung entspricht demselben Zweck und vermeidet den Anschein
einer Aufhebung des ersten Urteils. Nur wenn das zweite Urteil
auf Todesstrafe lautet, würde die Anrechnung nicht möglich sein
und die Strafe aus dem ersten Urteil als wegfallend bezeichnet
werden müssen. Ist die erste Strafe ganz oder teilweise verbüßt,
so bedarf es eines besonderen Ausspruches im Urteil oder in
einer Nachtragsentscheidung nicht. Die obige urteilsfassung
bringt zum Ausdruck, daß die erste Strafe in die zweite eingerechnet
ist. Es ist sodann Sache der Strafvollstreckungsbehörde, zu prüfen,
ob und inwieweit die Strafe aus dem zweiten Urteil durch Ver-
büßung der Strafe aus dem ersten Urteil verbüßt ist.
Schwieriger gestaltet sich die Frage, wie Hertel an Hand
eines Falles aus der Praxis hervorhebt (Recht 1915 S. 634 f.),
wenn das erste Urteil auf Geldstrafe erkannt hat, das zweite
aber auf Gefängnis erkennen muß oder will. In diesem Falle
wird nichts übrig bleiben, als die substituierte Freiheitsstrafe
anzurechnen, wie dies auch in dem von Hertel angeführten Falle
geschehen ist.
Ist die Berücksichtigung des ersten Urteils unterblieben, so
ist dies durch eine besondere Entscheidung (Beschluß) nachzuholen.
Die Zuständigkeit hierzu wird in analoger Anwendung des
#494 St. P.O. zu regeln sein (so auch Goldschmidt a. a.O.).
Die sich bei der Idealkonkurrenz ergebenden Schwierig-
keiten haben einige Gerichte dadurch zu vermeiden gesucht, daß
sie in einem der häufigsten Fälle, dem des Zusammentreffens von
unbefugtem Waffentragen und Jaadvergehen, nicht Ideal--,
sondern Realkonkurrenz annahmen: beide Vergehen fielen teil-
weise zeitlich auseinander, das Vergehen des unbefugten Waffen-