Sachliche Zuständigkeit. 285
tragens sei bereits vollendet, bevor die unbefugte Jagdausübung
begonnen habe; es würden auch durch beide Vergehen ver-
schiedene Rechtsgüter verletzt; die Einheitlichkeit des Entschlusses
genüge nicht, um beide Vergehen zu einer Einheit im Sinne
des rechtlichen Zusammenschlusses zusammenzufassen: so O. L. G.
Düsseldorf vom 1. 2. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 586 1), L.G. III
Berlin vom 22. 3. 1915 (D Str. 3. 1915 S. 473, Pr. Berw. Bl.
Bd. 37 S. 100), a. ö. K. G. Oppeln vom 6. 10. 1914 (Recht 1914
S. 648). Diese Entscheidungen sind aber rechtlich sehr bedenklich.
Das unbefugte Waffentragen ist in diesem Falle ein Dauerdelikt;
bei solchem ist eine Idealkonkurrenz nicht dadurch ausgeschlossen,
daß seine juristische Vollendung bereits früher eingetreten ist
als die des konkurrierenden Delikts (ogl. Olshausen Note 21e
zu § 73 St. G. B.); ebensowenig kann eine Verschiedenheit der
Rechtsgüter anerkannt werden; denn auch die unbefugte Jagd-
ausübung ist nicht nur zum Schutz der Jagdeigentümer, sondern
im öffentlichen Interesse verboten; vor allem ist das unbefugte
Waffentragen das Mittel der Jagdausübung, auf die sich allein
der Vorsatz, nicht nur der Entschluß richtet. Auch das R. G. IV
vom 17. 9. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 272) hat in dem vor-
liegenden Falle eine Idealkon kurrenz mit folgender Begründung
angenommen: entscheidend sei die Identität der Handlung,
d. h. in erster Linie Einheit des natürlichen Tun und Lassens,
der körperlichen Tätigkeit und des leitenden Willens; die natür-
liche Handlungseinheit werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß
ein Eingriff in mehrere Rechtsgüter vorliege; allerdings reiche
der einheitliche Wille nicht aus, es müßten auch die den Tat-
bestand verwirklichenden körperlichen Tätigkeiten wenigstens zu
einem Teil zusammenfallen, das sei hier der Fall.
b) Einfacher liegt der Fall der Realkonkurrenz des 5+ 74
R. St. G. B.
Hier entscheidet jedes Gericht besonders über die zu seiner
Zuständigkeit gehörenden Delikte. Eine Verbindung vor dem
einen oder anderen Gericht ist ausgeschlossen. Jedoch ist in diesem
Falle nach 85 74, 79 R. St. G. B. eine Gesamtstrafe zu bilden,