Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Sachliche Zuständigkeit. 287 
Tatsache, daß das noch nicht zum Abschluß gebrachte Verfahren 
nunmehr von vornherein ungüllig geworden ist; ob inzwischen 
ein immer noch anfechtbares Urteil ergangen ist, ändert daran 
nichts. Anders liegt die Sache, wenn das urteil in eir er zur 
Zuständigkeit der a. ö. K. G. gehörigen Sache rechtskräftig ge- 
worden ist, sei es vor oder nach Einsetzung der a.. K.G. Das 
rechtskräftige Urteil auch eines unzuständigen Gerichts ist nicht 
mehr aufhebbar, ein neues Urteil würde den Grundsatz „ne bis 
in idem“ verletzen (so auch Goldschmidt S. 31, Stenglein Note 3 
zu § 10). 
Handelt es sich um ein fortgesetztes Verbrechen, d. h. eine 
Mehrzahl zeitlich auseinanderliegender Handlungen, die alle 
dasselbe Strafgesetz verletzen und entweder durch die „juristische 
Auffassung des Gesetzgebers“ oder aus tatsächlichen Gründen 
eine Einheit bilden (vol. Olshausen Note 5ff. zu 8 73 St. G. B.), 
so genügt es zur Begründung der Zuständigkeit des a. u. K. G., 
wenn auch nur eine der Fortsetzungshandlungen nach Erklärung 
und Bekanntmachung des Kriegszustandes begangen wird. 
Die Zuständigkeit des a.. K. G. ergreift in diesem Falle die ganze 
fortgesetzte Handlung mit allen ihren Begleiterscheinungen, 
auch die Teilnahmehandlungen, selbst wenn ein Teil der ver- 
schiedenen Akte oder die Teilnahmehandlungen vor dem er- 
wähnten Zeitpunkt begangen sind (so Goldschmidt S. 28, Stenglein 
und Ebermayer Note 3 zu § 10). Dagegen genügt es nicht, wenn 
nur der Erfolg nach dem erwähnten Zeitpunkt eintritt, die Tätig- 
keit des Verbrechers aber schon vor dem Zeitpunkt völlig ab- 
geschlossen war (so auch Goldschmidt, anders anscheinend Stenglein 
und Ebermayer a.a.O.). 
Schwebt wegen des fortgesetzten Verbrechens bereits zu 
dem erwähnten Zeitpunkt ein Verfahren bei dem ordentlichen 
Gericht, so muß eine Einstellung des Verfahrens und Verweisung 
an das a.o. K. G. erfolgen, wenn das Verbrechen während der 
Untersuchung und nach dem Zeitpunkt der Erklärung und Be- 
kanntmachung des Kriegszustandes fortgesetzt wird (so auch Eber- 
mayer a.a. O.). Für den Fall, daß das fortgesetzte Verbrechen
	        
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