Sachliche Zuständigkeit. 287
Tatsache, daß das noch nicht zum Abschluß gebrachte Verfahren
nunmehr von vornherein ungüllig geworden ist; ob inzwischen
ein immer noch anfechtbares Urteil ergangen ist, ändert daran
nichts. Anders liegt die Sache, wenn das urteil in eir er zur
Zuständigkeit der a. ö. K. G. gehörigen Sache rechtskräftig ge-
worden ist, sei es vor oder nach Einsetzung der a.. K.G. Das
rechtskräftige Urteil auch eines unzuständigen Gerichts ist nicht
mehr aufhebbar, ein neues Urteil würde den Grundsatz „ne bis
in idem“ verletzen (so auch Goldschmidt S. 31, Stenglein Note 3
zu § 10).
Handelt es sich um ein fortgesetztes Verbrechen, d. h. eine
Mehrzahl zeitlich auseinanderliegender Handlungen, die alle
dasselbe Strafgesetz verletzen und entweder durch die „juristische
Auffassung des Gesetzgebers“ oder aus tatsächlichen Gründen
eine Einheit bilden (vol. Olshausen Note 5ff. zu 8 73 St. G. B.),
so genügt es zur Begründung der Zuständigkeit des a. u. K. G.,
wenn auch nur eine der Fortsetzungshandlungen nach Erklärung
und Bekanntmachung des Kriegszustandes begangen wird.
Die Zuständigkeit des a.. K. G. ergreift in diesem Falle die ganze
fortgesetzte Handlung mit allen ihren Begleiterscheinungen,
auch die Teilnahmehandlungen, selbst wenn ein Teil der ver-
schiedenen Akte oder die Teilnahmehandlungen vor dem er-
wähnten Zeitpunkt begangen sind (so Goldschmidt S. 28, Stenglein
und Ebermayer Note 3 zu § 10). Dagegen genügt es nicht, wenn
nur der Erfolg nach dem erwähnten Zeitpunkt eintritt, die Tätig-
keit des Verbrechers aber schon vor dem Zeitpunkt völlig ab-
geschlossen war (so auch Goldschmidt, anders anscheinend Stenglein
und Ebermayer a.a.O.).
Schwebt wegen des fortgesetzten Verbrechens bereits zu
dem erwähnten Zeitpunkt ein Verfahren bei dem ordentlichen
Gericht, so muß eine Einstellung des Verfahrens und Verweisung
an das a.o. K. G. erfolgen, wenn das Verbrechen während der
Untersuchung und nach dem Zeitpunkt der Erklärung und Be-
kanntmachung des Kriegszustandes fortgesetzt wird (so auch Eber-
mayer a.a. O.). Für den Fall, daß das fortgesetzte Verbrechen