Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Organe der Erklärung des Kriegszustandes. 29 
ihr sind im wesentlichen die in der Literaturübersicht erwähnten 
Einzelabhandlungen zum B. Z. G. gewidmet. 
Die ältere staatsrechtliche Literatur (Thudichum S. 294, 
v. Mohl S. 90ff, v. Rönne Bd. I S. 87fff.) stellt sich auf einen 
unbedingt bejahenden Standpunkt für den Fall des Belagerungs- 
zustandes im Frieden wegen Aufruhrs, während im Fall des 
Krieges v. Mohl nur dem Kaiser das Recht zur Erklärung des 
Kriegszustandes zuerkennt, v. Rönne dagegen es auch den Landes- 
herren ein räumt mit der Maßgabe, daß der vom Kaiser erklärte 
Kriegszustand dem durch die Landesherren erklärten vorgeht. 
Sie begründen dies damit, daß eine ausdrückliche Aufhebung 
des Rechts der Landesherren zur Erklärung des Bel. Zust. sowie 
der betr. Landesgesetze durch die Reichsverfassung nicht statt- 
gefunden hat und sie daher noch fortbestehen. Auch Meyer 
(Verw. Recht Bd. 1 § 66) steht aus denselben Gründen auf diesem 
Standpunkt und läßt eine Erklärung des Belagerungszustandes 
durch das Staatsministerium, unter Umständen durch die M. B., 
also in Gemäßheit des 5 2 B. B. G. zu. 
Demgegenüber hat die zurzeit herrschende Staatsrechts- 
lehre nach dem Vorgang von Laband und Haenel die Frage 
glatt verneint und nur noch einen reichsgesetzlichen, vom Kaiser 
erklärten Kr. Zust. für zulässig erachtet. Laband IV (4. Aufl. 
S. 45, 5. Aufl. S. 48 f.) begründet dies folgendermaßen: a) das 
Recht zur Erklärung des Kriegszustandes sei ein Ausfluß des 
militärischen Oberbefehls; denn der Art. 68, der das Recht 
sormuliere, fünde sich im Abschnitt „Reichskriegswesen“; nach dem 
Wortlaute der Bundesverfassung stehe das Recht dem „Bundes- 
feldherrn", nicht dem Bundespräsidium zu; in den keiserlichen 
Oberbefehl dürften die Einzelstaaten nicht eingreifen, insbesondere 
dürften sie nicht dem M. B. die gesamte Zivilverwaltung und die 
Verantwortlichkeit für diese übertragen; daran ändere auch das 
Recht der Bundesfürsten zur Requisition von Truppen nach 
Art. 66 R. Verf. nichts; b) mit der Verhängung des Bel. Zust. 
sei aber auch eine Veränderung des St. G. B. und bei Einsetzung 
von Kriegsgerichten auch eine Veränderung der Gerichtsverfassung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.