Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Absätze 2 und 3. 291 
ausgesprochen, so kann das ordentliche Gericht sich nicht mehr 
deshalb für unzuständig erklären, weil die Militärgerichtsbarkeit 
Platz greife, und umgekehrt; einer analogen Anwendung dieser 
Bestimmung auf das Verhältnis eines anderen Sondergerichts 
zum ordentlichen Gericht dürfte bei dem Schweigen des B. Z. G. 
nichts im Wege stehen, auch dann. nicht, wenn man wie bier die 
a. ö. K. G. nicht für Organe der Militärgerichtsbarkeit ansieht 
(derselben Ansicht Goldschmidt S. 31, anders anschei iend 
Damerow, J. W. 1915 S. 16, der eine analoge Anwendung ohne 
Angabe von Gründen für ausgeschlossen hält). 
Hat sich sonach ein a. ö. K. G. für unzuständig erklärt und die 
Sache durch Urteil (s 13 Ziff.4) an das ordentliche Gericht ver- 
wiesen, so ist das letztere an dieses Urteil hinsichtlich der Frage 
der Zuständigkeit gebunden. Die Tat unterliegt dann in vollem 
Umfange seiner Aburtellung; auch wenn das a.o. K. G. sich des- 
wegen für unzuständig erklärt hat, weil es nicht für festgestellt 
erachtet hat, daß bei einem fortgesetzten Verbrechen noch einzelne 
Handlungen nach Erklärung des Kriegszustandes begangen sind, 
ist das ordentliche Gericht für die ganze Tat zuständig, mag sie 
nun in der Zeit vor oder nach Erklärung des Kriegszustandes 
begangen sein (R.G. II und III vom 5. 11. 1914, D.J.Z. 1914 
S. 1386 f.), also selbst dann, wenn nachträglich eine Fortsetzung 
des Verbrechens nach Erklärung des Kriegszustandes einwand- 
frei festgestellt wird. Dasselbe gilt aber auch, wenn das ordent- 
liche Gericht sich für unzuständig erklärt und die Sache an das 
a. u. K. G. verweist. 
IV. Absatz 2 enthält nur eine Ü8bergangsvorschrift des 
preußischen Gesetzes und ist heute bedeutungslos geworden. 
V. Absatz 3 ist nicht Reichsrecht geworden. Er enthält 
nur eine Bestimmung über die Strafvollstreckung aus Urteilen 
des a.b. K.G. — und gehört insofern überhaupt nicht in den 
§* 10, sondern in den § 13 Ziffer 7 — für den Fall, daß der Be- 
lagerungszustand in Friedenszeiten vom M. B. erklärt ist und 
dieser gleichzeitig oder auch nachträglich den Artikel 7 außer Kraft 
gesetzt hat. Da diese Art der Erklärung des Belagerungszustandes 
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