Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

292 811. 
vom Reichsrecht nicht rezipiert ist, entfällt auch die Gültigkeit 
der für diesen Belagerungszustand ergangenen Bestimmungen 
für das Reich. 
Dagegen gilt Abs. 3 für den landesrechtlichen Belagerungs- 
zustand noch weiter. Er bedeutet für diesen, daß auch der M. B., 
wenn er im Falle des 5 2 provisorisch den Belagerungszustand 
erklärt, a. ö. K. G. einsetzen kann. Ihre Wirksamkeit ist aber in diesem 
Falle ebenfalls nur eine provisorische. Sie haben die zu ihrer 
Zuständigkeit gehörenden Sachen zu untersuchen und ab- 
zuurteilen, aber ihre uUrteile sind vorläufig nicht vollstreckbar, 
bis das Staatsministerium ihre Einsetzung genehmigt hat. Er- 
folgt eine solche nicht, so sind die von ihnen erlassenen Urteile 
hinfällig. Die Sachen sind dann von ordentlichen Gerichten 
abzuurteilen. Anderenfalls werden die uUrteile mit der Ge- 
nehmigung gültig und vollstreckbar. 
Sonstige Besonderheiten sind für den landesrechtlichen 
Belagerungszustand nicht gegeben. 
§ 11. 
Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mit- 
gliedern, unter denen zwei von dem Vorstande 
des Zivilgerichtes des Ortes zu bezeichnende richter- 
liche Zivilbeamte und drei von dem Militärbefehls- 
haber, welcher am Ort den Befehl führt, zu er- 
nennende Offiziere sein müssen. Die Offiziere 
sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt 
es an Offizieren dieses höheren Ranges, so ist die 
Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu er- 
gänzen. 
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen 
Festung die erforderliche Zahl von richterlichen 
Zivilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von 
dem kommandierenden Militärbefehlshaber aus den
	        
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