Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

*l 12. 293 
Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. 
Ist kein richterlicher Zivilbeamter in der Festung 
vorhanden, so ist stets ein Auditeur Zivilmitglied 
des Kriegsgerichts. 
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn 
eine ganze Provinz oder ein Teil derselben in 
Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfnis, 
und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte 
bestimmt der Kommandierende General. 
8 12. 
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte 
führt ein richterlicher Beamter. 
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das 
Gericht seine Geschäfte beginnt, die zu Mitgliedern 
desselben bestimmten Offiziere und eintretenden 
Falls diejenigen Zivilmitglieder, welche dem Richter- 
stande nicht angehören, dahin vereidigt, 
daß sie die Obliegenheiten des ihnen über- 
tragenen Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit 
und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, er- 
füllen wollen. 
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem 
Offiziersstande angehörigen Mitglieder des Kriegs- 
gerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter 
einen Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen 
Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die 
Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu 
wachen und durch Anträge die Ermittelung der 
Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.