Die Gerichtspersonen. 295
a. o. N. G. — als zuständig bezeichnen. Diese Auffassung wider-
spricht, wie gesagt, dem Wortlaut des Gesetzes. Zuständig zur
Bezeichnung der richterlichen Zivilbeamten ist vielmehr der
Vorstand des am Sitze des a. o. K. G. befindlichen Zivilgerichts.
Sind mehrere Zivilgerichte am selben Ort, so hat das Be-
stimmungsrecht naturgemäß der Vorstand des höchsten Gerichts:
also in Orten mit einem Landgericht der Landgerichtspräsident,
in Orten, an denen sich nur ein Amtsgericht befindet, der auf-
sichtsführende Amtsrichter; nur wenn der Sitz des a. o. K.G.
auch der Sitz eines O. L. G. ist, kommt der Oberlandesgerichts-
präsident in Frage.
In der Auswahl der Richter hat der Vorstand des Zivil-
gerichtes freie Hand. Voraussetzung ist nur die Fähigkeit zum
Richteramt. Es können daher auch Assessoren bezeichnet werden,
auch wenn sie nicht Hilfsrichter sind, wie mit Goldschmidt S. 16
gegen Stenglein und Ebermayer a. a. O. anzunehmen ist, wenn
auch der Hinweis Goldschmidts auf Abs. 2, der nur für eine
belagerte Festung gilt, nicht durchgreifend erscheint; es sprechen
aber praktische Gründe dafür; da das a. ö. K. G. auch Entscheidungen
außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen hat, müssen beide
Richter stets zu erreichen und daher am Sitz des a. ö. K. G. ansässig
sein. Würde man in Ermangelung festangestellter Richter am
Sitz des a. ö. K. G. nicht auf Assessoren zurückgreifen können und
daher Richter benachbarter Orte heranziehen müssen, so würde
sich daraus eine Reihe von Unzuträglichkeiten ergeben, die ver-
mieden werden können, da der allgemeine Ausdruck des Gesetzes
„richterliche Beamte“ nicht im Wege steht. Dagegen dürfen
zum Militärdienst eingezogene Richter nicht bezeichnet werden.
b) Der Vorstand des Zivilgerichtes bezeichnet nur die Richter
dem M. B. und zwar demjenigen, der die a. . K. G. einsetzt (val.
darüber Bem. I zu § 10) und der nicht identisch zu sein braucht
mit dem obersten M. B. des Ortes. Dieser bestellt seinerseits
die ihm benannten Richter zu Richtern des a. ö. K. G. Aus diesem
Recht der Bestellung folgt, daß er die ihm bezeichneten Richter
nicht unbedingt bestellen muß. Wenn ihm die bezeichneten