Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Gerichtspersonen. 295 
a. o. N. G. — als zuständig bezeichnen. Diese Auffassung wider- 
spricht, wie gesagt, dem Wortlaut des Gesetzes. Zuständig zur 
Bezeichnung der richterlichen Zivilbeamten ist vielmehr der 
Vorstand des am Sitze des a. o. K. G. befindlichen Zivilgerichts. 
Sind mehrere Zivilgerichte am selben Ort, so hat das Be- 
stimmungsrecht naturgemäß der Vorstand des höchsten Gerichts: 
also in Orten mit einem Landgericht der Landgerichtspräsident, 
in Orten, an denen sich nur ein Amtsgericht befindet, der auf- 
sichtsführende Amtsrichter; nur wenn der Sitz des a. o. K.G. 
auch der Sitz eines O. L. G. ist, kommt der Oberlandesgerichts- 
präsident in Frage. 
In der Auswahl der Richter hat der Vorstand des Zivil- 
gerichtes freie Hand. Voraussetzung ist nur die Fähigkeit zum 
Richteramt. Es können daher auch Assessoren bezeichnet werden, 
auch wenn sie nicht Hilfsrichter sind, wie mit Goldschmidt S. 16 
gegen Stenglein und Ebermayer a. a. O. anzunehmen ist, wenn 
auch der Hinweis Goldschmidts auf Abs. 2, der nur für eine 
belagerte Festung gilt, nicht durchgreifend erscheint; es sprechen 
aber praktische Gründe dafür; da das a. ö. K. G. auch Entscheidungen 
außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen hat, müssen beide 
Richter stets zu erreichen und daher am Sitz des a. ö. K. G. ansässig 
sein. Würde man in Ermangelung festangestellter Richter am 
Sitz des a. ö. K. G. nicht auf Assessoren zurückgreifen können und 
daher Richter benachbarter Orte heranziehen müssen, so würde 
sich daraus eine Reihe von Unzuträglichkeiten ergeben, die ver- 
mieden werden können, da der allgemeine Ausdruck des Gesetzes 
„richterliche Beamte“ nicht im Wege steht. Dagegen dürfen 
zum Militärdienst eingezogene Richter nicht bezeichnet werden. 
b) Der Vorstand des Zivilgerichtes bezeichnet nur die Richter 
dem M. B. und zwar demjenigen, der die a. . K. G. einsetzt (val. 
darüber Bem. I zu § 10) und der nicht identisch zu sein braucht 
mit dem obersten M. B. des Ortes. Dieser bestellt seinerseits 
die ihm benannten Richter zu Richtern des a. ö. K. G. Aus diesem 
Recht der Bestellung folgt, daß er die ihm bezeichneten Richter 
nicht unbedingt bestellen muß. Wenn ihm die bezeichneten
	        
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