Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

296 93s 11, 12. 
Richter nicht genehm sind, kann er daher die Bezeichnung anderer 
Richter verlangen. 
o) Die Bestellung zu Richtern des a. o. K. G. erfolgt grund- 
sätzlich für die Dauer des Kriegszustandes, nicht nur für eine 
Sitzung. Andererseits kann der M. B. die Bestellung jederzeit 
widerrufen und den Vorstand des Zivilgerichts um die Be- 
zeichnung anderer Richter ersuchen, so daß auf diese Weise eine 
Enthebung vom Amt eintritt (ebenso Stenglein und Ebermayer, 
Goldschmidt a. a. O.). 
Mit der Bestellung treten die richterlichen Beamten hin- 
sichtlich ihrer Tätigkeit am a.ö. K.G. aus dem Bereich der 
Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung, die ihnen auch dem- 
entsprechend keinerlei Anweisungen für ihre Geschäfts- 
führung beim a. o. K. G. erteilen kann, wie dies mitunter ge- 
schehen ist; die Dienstaufsicht übt vielmehr der M. B. aus (vgl. 
hierüber unten Bem. D. 1). 
d) Einer der beiden richterlichen Zivilbeamten führt den 
Vorsitz am a.o. K. G. Wer dieses ist, sagt das Gesetz nicht. Es 
will offenbar dem M. B., der die beiden Richter bestellt, freie 
Hand lassen, welchen von beiden er zum Vorsitzenden bestimmen 
will. Daß die Bestellung zum Vorsitzenden nicht dem Vorstand 
des Zivilgerichts, sondern dem M. B. obliegt, wie auch Gold- 
schmidt S. 17 annimmt, folgt daraus, daß der Vorstand des 
Zivilgerichts lediglich das Recht zur Bezeichnung der beiden 
Richter hat, während die Bestellung selbst durch den M. B. er- 
folgt. Er muß daher auch das Recht zur Bestellung des Vor- 
sitzenden haben. 
Ist eine besondere Bestellung nicht erfolgt, so entscheidet 
über die Führung des Vorsitzes der höhere Rang oder das höhere 
Dienstalter, in letzter Linie das höhere Lebensalter (ebenso 
Goldschmidt, Stenglein und Ebermayer). 
Die Pflichten des Vorsitzenden sind in §8 12 dahin bestimmt: 
Er führt den Vorsitz in den Sitzungen, vereidigt die nichtrichter- 
lichen Mitglieder des Gerichts, bezeichnet und beeidigt den
	        
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