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Richter nicht genehm sind, kann er daher die Bezeichnung anderer
Richter verlangen.
o) Die Bestellung zu Richtern des a. o. K. G. erfolgt grund-
sätzlich für die Dauer des Kriegszustandes, nicht nur für eine
Sitzung. Andererseits kann der M. B. die Bestellung jederzeit
widerrufen und den Vorstand des Zivilgerichts um die Be-
zeichnung anderer Richter ersuchen, so daß auf diese Weise eine
Enthebung vom Amt eintritt (ebenso Stenglein und Ebermayer,
Goldschmidt a. a. O.).
Mit der Bestellung treten die richterlichen Beamten hin-
sichtlich ihrer Tätigkeit am a.ö. K.G. aus dem Bereich der
Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung, die ihnen auch dem-
entsprechend keinerlei Anweisungen für ihre Geschäfts-
führung beim a. o. K. G. erteilen kann, wie dies mitunter ge-
schehen ist; die Dienstaufsicht übt vielmehr der M. B. aus (vgl.
hierüber unten Bem. D. 1).
d) Einer der beiden richterlichen Zivilbeamten führt den
Vorsitz am a.o. K. G. Wer dieses ist, sagt das Gesetz nicht. Es
will offenbar dem M. B., der die beiden Richter bestellt, freie
Hand lassen, welchen von beiden er zum Vorsitzenden bestimmen
will. Daß die Bestellung zum Vorsitzenden nicht dem Vorstand
des Zivilgerichts, sondern dem M. B. obliegt, wie auch Gold-
schmidt S. 17 annimmt, folgt daraus, daß der Vorstand des
Zivilgerichts lediglich das Recht zur Bezeichnung der beiden
Richter hat, während die Bestellung selbst durch den M. B. er-
folgt. Er muß daher auch das Recht zur Bestellung des Vor-
sitzenden haben.
Ist eine besondere Bestellung nicht erfolgt, so entscheidet
über die Führung des Vorsitzes der höhere Rang oder das höhere
Dienstalter, in letzter Linie das höhere Lebensalter (ebenso
Goldschmidt, Stenglein und Ebermayer).
Die Pflichten des Vorsitzenden sind in §8 12 dahin bestimmt:
Er führt den Vorsitz in den Sitzungen, vereidigt die nichtrichter-
lichen Mitglieder des Gerichts, bezeichnet und beeidigt den