Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

298 g8 11, 12. 
Abs. 2 ist ein Redaktionsfehler; es kann sich stets nur um ein 
nichtrichterliches Zivilmitglied handeln. 
2. Die drei Offiziere ernennt der Militärbefehlshaber, 
der am Ort, d. h. am Sitz des a. ö.K. G. den Befehl führt, also 
der rang= und dienstälteste Offizier am Sitze des a. o. K. G. Eine 
Identität mit dem M. B., der die a. o. K. G. einsetzt, wird nur in 
einer Festung vorliegen. Auch in diesem Falle wird in größeren 
Festungen, in denen neben dem Gouverneur noch ein Kom- 
mandant vorhanden ist, die Übertragung des Ernennungsrechts 
an diesen zulässig und auch wohl üblich sein. 
Die Offiziere sollen mindestens im Range eines Haupt- 
manns stehen; sind Offiziere dieses Ranges nicht oder nicht in 
genügender Zahl vorhanden, so können Oberleutnants oder 
Leutnants ernannt werden; es steht natürlich auch nichts im 
Wege, Offiziere höheren Grades zu ernennen. 
Die Offiziere werden in der Praxis immer nur für eine 
Sitzung kommandiert. Dieses Verfahren, das die M. B. in 
Anlehnung an die militärgerichtliche Praxis üben, dürfte aber 
mit Rücksicht auf die außerhalb der Hauptverhandlung not- 
wendig werdenden Entscheidungen nicht zu empfehlen sein, 
da sonst für solche Fälle speziell Offiziere kommandiert werden 
müssen. Richtiger ist vielmehr die Kommandierung der Offiziere 
für die Zeit ihrer dienstlichen Anwesenheit am Sitze des a.o. K.G. 
Auch im Interesse einer einheitlicheren Rechtspflege und einer 
wirklichen Ausübung ihres Stimmrechts erscheint eine ständige 
Kommandierung angemessen. Auch das Gesetz geht offenbar 
von dem Gedanken eines ständigen Kommandos für die Offiziere 
aus, wenn es in 5 12 Abs. 2 bezüglich des Zeitpunktes der Ver- 
eidigung bestimmt: „bevor das Gericht seine Tätigkeit beginnt“. 
Das kann aber nichts anderes heißen als: die Vereidigung findet 
alsbald nach der Einsetzung des a. u. K. G. statt, bevor die erste 
Amtshandlung des Gerichts als solchen erfolgt. Hätte das Gesetz 
an eine Kommandierung der Offiziere für nur eine Sitzung 
gedacht, so hätte es sich wohl anders ausgedrückt, wie es etwa
	        
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