Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

302 g8 11, 12. 
gehörigen Sachen ausdrücklich dem Gericht zu. Dieses aber be- 
steht nur aus den fünf Mitgliedern; der Berichterstatter ist, wie 
gesagt, nicht Mitglied des Gerichts. Daraus folgt, daß das Er- 
mittelungsverfahren allein dem Richterkollegium obliegt, nicht 
dem B.E. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, daß der 
B.E. in seiner Stellung als Ankläger und Gesetzeswächter zur 
Vorbereitung seiner Anträge, wenn es dem Zweck des schleunigen 
Verfahrens entspricht, sachdienliche Ermittelungen anstellt, wie 
dies auch in der Praxis häufig geschieht. Zu seinen Obliegen- 
heiten und Pflichten gehört es jedoch nicht. 
Dieselbe Ansicht vertritt auch von Loßberg (J.W. 1915 
S. 421f.). Im übrigen sind die Ansichten über die Stellung 
des B.E. geteilt. Stenglein und Ebermayer Note 5 zu §& 13 
wollen ihm auch das Ermittelungsverfahren und somit die volle 
Stellung des Staatsanwaltes zuweisen, ohne dies näher zu be- 
gründen. Mehliß (D.J.Z. 1915 S. 462f.) gibt ihm, wenn man 
annehmen kann, daß der von ihm als „Kriegsgerichtsrat“ Be- 
zeichnete der B.E. des § 12 ist, die Stellung eines Staatsanwaltes 
und Untersuchungsrichters des ordentlichen Verfahrens mit 
dem Recht, Zeugen zu vereidigen und den Augenschein einzu- 
nehmen. Er begründet dies damit, daß die a.ov. K. G. Organe 
der Militärgerichtsbarkeit seien (vgl. hierüber Vorbem. II, 1 vor 
#6§5l 10—15), so daß daher für sie die Vorschriften der M. St. G. O. 
gelten, soweit nicht das B. 8.G. Vorschriften gäbe, und daß 
das Ermittelungsverfahren nach der M. St. G.O. durchzu- 
führen sei. Daß diese Ansicht nicht gebilligt werden kann, 
weil die a.o. K. G. mit der Militärstrafgerichtsbarkeit nichts zu 
tun haben und weil zur Ergänzung des B. Z. G. keinesfalls die 
M. St. G. O. heranzuziehen ist, folgt schon aus dem oben Vor- 
bemerkung II, 1 und III vor #10—15 Gesagten. 
Eine Vereinigung der Ansicht von Mehliß mit dem Gesetz 
versucht Goldschmidt S. 18 und 34f. in folgender Weise: er 
weist auf Grund der dem B. E. vom Gesetz zugewiesenen Auf- 
gaben diesem eine Mittelstellung zwischen dem Auditeur der 
preußischen M. St. G. O. und dem Anklagevertreter des heutigen
	        
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