Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

806 88 11, 12. 
Anweisungen und Aufträge erteilen. Diese dürfen aber nicht 
über den Kreis der diesem Organ im Gesetz übertragenen Ge- 
schäfte hinausgehen. Sie erstrecken sich daher nicht auf das Er- 
mittelungsverfahren; der M. B. kann ein solches nicht an- 
ordnen. Zu den Aufträgen, die er erteilen kann, wird insbesondere 
auch eine Anweisung hinsichtlich des zu beantragenden Straf- 
maßes gehören. Ebenso kann er von dem B. E. die Ablegung 
eines mündlichen oder schriftlichen Berichtes an sich verlangen. 
Wie weit sich dieser zu erstrecken hat, richtet sich nach seinem 
Ermessen. Ergibt sich aus den Verhandlungen des a. o. K. G. 
die Notwendigkeit einer neuen Verordnung des M. B. aus 5 b, 
und erlangt der örtliche M. B. hiervon durch den B.E., der zu 
einem solchen Hinweis auf Grund seines Gesetzeswächteramts 
verpflichtet ist, Kenntnis, so wird es seine Aufgabe sein, bei dem 
zuständigen M. B. den Erlaß einer solchen Verordnung zu be- 
antragen. Eine Einwirkung auf die von ihm zu ernennenden 
militärischen Richter steht dem örtlichen M.B. nicht zu. Gerichts- 
herrliche Befugnisse im Sinne der M. St. G. O. hat auch dieser 
M. B. nicht (a. A. Goldschmidt S. 16, der ihm sogar in völliger 
Verkennung des Gesetzes die Einsetzung des a.ö. K. G. zuspricht). 
Der M. B. hat daher auch nicht etwaige Verfügungen des B. E., 
durch die dieser nach Abschluß eines etwa von ihm eingeleiteten 
Ermittelungsverfahrens die Sache dem a. o. K. G. vorlegt, zu 
zeichnen, wie dies bei einem a.o. K. G. geschehen ist (vgl. Sontag, 
Denkschrift). 
Die Befugnisse beider M.B. können sich, wie gesagt, ver- 
einigen und werden sich in Festungen stets vereinigen. Durch 
eine solche Vereinigung tritt aber keine Erweiterung der Be- 
fugnisse ein. Insbesondere wird der M. B. auch dadurch nicht zum 
Gerichtsherrn. 
II. Die Zahl der a.. K. G. richtet sich nach dem Bedürfnis. 
Eine Mehrzahl kommt, wie das Gesetz sagt, überhaupt nur in 
Frage, wenn eine Provinz oder ein größerer Teil einer solchen 
in Kriegs= oder Belagerungszustand erklärt wird. Die Zahl 
der a. o. K. G. setzt in diesem Falle der Kommandierende General
	        
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