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Anweisungen und Aufträge erteilen. Diese dürfen aber nicht
über den Kreis der diesem Organ im Gesetz übertragenen Ge-
schäfte hinausgehen. Sie erstrecken sich daher nicht auf das Er-
mittelungsverfahren; der M. B. kann ein solches nicht an-
ordnen. Zu den Aufträgen, die er erteilen kann, wird insbesondere
auch eine Anweisung hinsichtlich des zu beantragenden Straf-
maßes gehören. Ebenso kann er von dem B. E. die Ablegung
eines mündlichen oder schriftlichen Berichtes an sich verlangen.
Wie weit sich dieser zu erstrecken hat, richtet sich nach seinem
Ermessen. Ergibt sich aus den Verhandlungen des a. o. K. G.
die Notwendigkeit einer neuen Verordnung des M. B. aus 5 b,
und erlangt der örtliche M. B. hiervon durch den B.E., der zu
einem solchen Hinweis auf Grund seines Gesetzeswächteramts
verpflichtet ist, Kenntnis, so wird es seine Aufgabe sein, bei dem
zuständigen M. B. den Erlaß einer solchen Verordnung zu be-
antragen. Eine Einwirkung auf die von ihm zu ernennenden
militärischen Richter steht dem örtlichen M.B. nicht zu. Gerichts-
herrliche Befugnisse im Sinne der M. St. G. O. hat auch dieser
M. B. nicht (a. A. Goldschmidt S. 16, der ihm sogar in völliger
Verkennung des Gesetzes die Einsetzung des a.ö. K. G. zuspricht).
Der M. B. hat daher auch nicht etwaige Verfügungen des B. E.,
durch die dieser nach Abschluß eines etwa von ihm eingeleiteten
Ermittelungsverfahrens die Sache dem a. o. K. G. vorlegt, zu
zeichnen, wie dies bei einem a.o. K. G. geschehen ist (vgl. Sontag,
Denkschrift).
Die Befugnisse beider M.B. können sich, wie gesagt, ver-
einigen und werden sich in Festungen stets vereinigen. Durch
eine solche Vereinigung tritt aber keine Erweiterung der Be-
fugnisse ein. Insbesondere wird der M. B. auch dadurch nicht zum
Gerichtsherrn.
II. Die Zahl der a.. K. G. richtet sich nach dem Bedürfnis.
Eine Mehrzahl kommt, wie das Gesetz sagt, überhaupt nur in
Frage, wenn eine Provinz oder ein größerer Teil einer solchen
in Kriegs= oder Belagerungszustand erklärt wird. Die Zahl
der a. o. K. G. setzt in diesem Falle der Kommandierende General