Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

308 §s 13. 
Sodann wird dem Berichterstatter zur Außerung 
über die Resultate der Vernehmungen und die 
Anwendung des Gesetzes und zuletzt dem Be- 
schuldigten und seinem Verteidiger das Wort gestattet. 
Das Urteil wird bei sofortiger nichtöffentlicher Be- 
ratung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt 
und unmittelbar darauf dem Beschuldigten verkündigt. 
4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, 
oder auf Freisprechung, oder Verweisung an den 
ordentlichen Richter. 
Der Freigesprochene wird sofort der Haft ent- 
lassen. Die Verweisung an den ordentlichen Richter 
findet statt, wenn das Kriegsgericht sich für nicht 
kompetent erachtet; es erläßt in diesem Falle über 
die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urteile 
zugleich besondere Verfügung. 
5. Das Urteil, welches den Tag der Verhandlung, 
die Namen der Richter, die summarische Erklärung 
des Beschuldigten über die ihm vorgehaltene Be- 
schuldigung, die Erwähnung der Beweisaufnahme 
und die Entscheidung über die Tatfrage und den 
Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das 
Urteil begründet ist, enthalten muß, wird von den 
sämtlichen Richtern und dem Gerichtsschreiber 
unterzeichnet. 
6. Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet 
kein Rechtsmittel statt. Die auf Todesstrafe lautenden 
Erkenntnisse unterliegen jedoch der Bestätigung des 
im #&# bezeichneten Militärbefehlshabers, und 
zwar in Friedenszeiten der Bestätigung des Kom- 
mandierenden Generals der Provinz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.