Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Ermittelungsverfahren. 311 
in # 10 von der Untersuchung der Verbrechen und Vergehen 
spricht. In den Fällen, die nicht ganz klar sind, wird daher ein 
Ermittelungsverfahren die Regel bilden müssen. 
1. Uüber die Zuständigkeit hinsichtlich des Ermittelungs- 
verfahrens ist schon oben Bem. I C zu §& 11 und 12 gesprochen 
worden. Die Durchführung des Ermittelungsverfahrens steht 
nach der dort vertretenen Ansicht dem a.o. K. G. als solchem zu, 
nicht dem B.E.; und zwar leitet es der Vorsitzende; wo Be- 
schlüsse des Richterkollegiums notwendig sind, hat er diese herbei- 
zuführen. Ich folgere dies aus dem Gesetz und zwar: aus 7 10, 
der die Untersuchung dem a. o. K. G. überträgt, aus § 11, der 
hervorhebt, daß das a.ö. K.G. aus den fünf Richtern besteht, 
und aus den §§5 12 und 13, die die Aufgaben des B. E. regeln, 
ohne ihm die Untersuchung zuzuweisen. 
Die abweichenden Ansichten sind ebenfalls an der genannten 
Stelle hervorgehoben: Stenglein und Ebermayer übertragen 
ebenso wie Mamroth (D. Str. S. 1914 S. 642) und Cramer (a. a. O.) 
das Ermittelungsverfahren dem B.E., Mehliß (D.J.Z. 1915 
S. 461f.) und Goldschmidt S. 35f. übertragen es dem M. B. 
als Gerichtsherrn und einem Kriegsgerichtsrat als Unter- 
suchungsführer nach den Normen der M. St. G. O. Diese An- 
sichten sind aber m. E. unzutreffend und entsprechen vor allem 
nicht dem Gesetz. Die hier vertretene Ansicht teilt von Loßberg. 
In der Praxis ist die Frage verschieden gelöst worden; 
wie Mehliß mitteilt, ist teilweise sogar ganz unzulässigerweise 
ein Ermittelungsverfahren durch die bürgerliche Staatsanwalt- 
schaft bzw. eine Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter 
für erforderlich gehalten worden. In den meisten Fällen wird 
das Ermittelungsverfahren durch den B.E. vorgenommen, in 
einzelnen Fällen auch durch das Gericht bzw. dessen Vorsitzenden. 
Nur diese letztere Art entspricht am meisten dem Zweck des Ver- 
fahrens; da der B.E. nach richtiger Auffassung nur Staatsanwalt 
ist, also weder Haftbefehl erlassen noch Zeugen vereidigen kann 
— beides kann notwendig werden — muß er in diesen Fällen 
die Sache an den Vorsitzenden abgeben, der erst wieder das
	        
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