Das Ermittelungsverfahren. 311
in # 10 von der Untersuchung der Verbrechen und Vergehen
spricht. In den Fällen, die nicht ganz klar sind, wird daher ein
Ermittelungsverfahren die Regel bilden müssen.
1. Uüber die Zuständigkeit hinsichtlich des Ermittelungs-
verfahrens ist schon oben Bem. I C zu §& 11 und 12 gesprochen
worden. Die Durchführung des Ermittelungsverfahrens steht
nach der dort vertretenen Ansicht dem a.o. K. G. als solchem zu,
nicht dem B.E.; und zwar leitet es der Vorsitzende; wo Be-
schlüsse des Richterkollegiums notwendig sind, hat er diese herbei-
zuführen. Ich folgere dies aus dem Gesetz und zwar: aus 7 10,
der die Untersuchung dem a. o. K. G. überträgt, aus § 11, der
hervorhebt, daß das a.ö. K.G. aus den fünf Richtern besteht,
und aus den §§5 12 und 13, die die Aufgaben des B. E. regeln,
ohne ihm die Untersuchung zuzuweisen.
Die abweichenden Ansichten sind ebenfalls an der genannten
Stelle hervorgehoben: Stenglein und Ebermayer übertragen
ebenso wie Mamroth (D. Str. S. 1914 S. 642) und Cramer (a. a. O.)
das Ermittelungsverfahren dem B.E., Mehliß (D.J.Z. 1915
S. 461f.) und Goldschmidt S. 35f. übertragen es dem M. B.
als Gerichtsherrn und einem Kriegsgerichtsrat als Unter-
suchungsführer nach den Normen der M. St. G. O. Diese An-
sichten sind aber m. E. unzutreffend und entsprechen vor allem
nicht dem Gesetz. Die hier vertretene Ansicht teilt von Loßberg.
In der Praxis ist die Frage verschieden gelöst worden;
wie Mehliß mitteilt, ist teilweise sogar ganz unzulässigerweise
ein Ermittelungsverfahren durch die bürgerliche Staatsanwalt-
schaft bzw. eine Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter
für erforderlich gehalten worden. In den meisten Fällen wird
das Ermittelungsverfahren durch den B.E. vorgenommen, in
einzelnen Fällen auch durch das Gericht bzw. dessen Vorsitzenden.
Nur diese letztere Art entspricht am meisten dem Zweck des Ver-
fahrens; da der B.E. nach richtiger Auffassung nur Staatsanwalt
ist, also weder Haftbefehl erlassen noch Zeugen vereidigen kann
— beides kann notwendig werden — muß er in diesen Fällen
die Sache an den Vorsitzenden abgeben, der erst wieder das