Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Ermittelungsverfahren. 313 
Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen, nicht für zutreffend. 
Es sind vielmehr hier zwei Fälle zu unterscheiden. 
In der Regel wird, wenn der Art. 7 Pr. Verf. Urk. bzw. 
8 16 G. V. G. suspendiert wird, auch die Aufhebung der Artikel 5 
und 6 Verf. Urk. erfolgen. In diesem Falle gelten die 
Vorschriften der St. P. O. über Verhaftung, Beschlagnahme 
oder Durchsuchungen außerhalb des Verfahrens vor den ordent- 
lichen Gerichten nicht. Es können also schon die Polizeibehörden 
ohne weiteres jeden Beschuldigten in Haft nehmen; sie können 
eine Durchsuchung oder Beschlagnahme vornehmen, ohne an 
die Voraussetzungen der St. P. O. gebunden zu sein und ohne 
verpflichtet zu sein, sofort und unverzüglich einen richterlichen 
Beschluß herbeizuführen. Ebenso wie den Polizeibehörden muß 
das Recht zur Verhaftung, Beschlagnahme oder Durchsuchung 
auch dem a. uo. K. G. selbst zustehen; da besondere Formen hierfür 
nicht gelten, kann diese Maßregel ohne weiteres der Vorsitzende 
als Leiter des Ermittelungsverfahrens verfügen. Ist der Be- 
schuldigte bereits von der Polizei in Haft genommen, so bedarf 
es einer besonderen Verfügung durch den Vorsitzenden überhaupt 
nicht mehr. Dies wird auch in der Praxis meist so gehandhabt. 
Auch eine Post= und Telegrammsperre nach Analogie des §& 99 
St. P. O. wird der Vorsitzende anordnen können. Diese hat 
mit der oben § 5 Anm. II 1c behandelten Briefzensur nichts 
zu tun: wie hier Goldschmidt S. 36. Letzterer nimmt an, daß 
auch die Staatsanwaltschaft und sogar das Amtsgericht, auch 
wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, zur Anordnung von Beschlag- 
nahmen und Durchsuchungen in Sachen, die zum Gebiet des 
a. ö. K. G. gehören, zuständig sind; er folgert dies aus §# 239 
M. St. G. O. Er verkennt aber wohl den Inhalt des § 239, der nur 
von der Durchführung der vom Gerichtsherrn angeordneten 
Maßregel handelt. Amtsgericht und Staatsanwaltschaft haben 
mit dem Verfahren vor dem a. o. K.G. nichts zu tun und für 
dieses keine Anordnungen zu treffen. Zur Durchführung seiner 
Anordnungen braucht sich ihrer auch der Vorsitzende nicht zu 
bedienen; er kann sich dazu an die Polizei wenden, da er an
	        
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