Das Ermittelungsverfahren. 313
Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen, nicht für zutreffend.
Es sind vielmehr hier zwei Fälle zu unterscheiden.
In der Regel wird, wenn der Art. 7 Pr. Verf. Urk. bzw.
8 16 G. V. G. suspendiert wird, auch die Aufhebung der Artikel 5
und 6 Verf. Urk. erfolgen. In diesem Falle gelten die
Vorschriften der St. P. O. über Verhaftung, Beschlagnahme
oder Durchsuchungen außerhalb des Verfahrens vor den ordent-
lichen Gerichten nicht. Es können also schon die Polizeibehörden
ohne weiteres jeden Beschuldigten in Haft nehmen; sie können
eine Durchsuchung oder Beschlagnahme vornehmen, ohne an
die Voraussetzungen der St. P. O. gebunden zu sein und ohne
verpflichtet zu sein, sofort und unverzüglich einen richterlichen
Beschluß herbeizuführen. Ebenso wie den Polizeibehörden muß
das Recht zur Verhaftung, Beschlagnahme oder Durchsuchung
auch dem a. uo. K. G. selbst zustehen; da besondere Formen hierfür
nicht gelten, kann diese Maßregel ohne weiteres der Vorsitzende
als Leiter des Ermittelungsverfahrens verfügen. Ist der Be-
schuldigte bereits von der Polizei in Haft genommen, so bedarf
es einer besonderen Verfügung durch den Vorsitzenden überhaupt
nicht mehr. Dies wird auch in der Praxis meist so gehandhabt.
Auch eine Post= und Telegrammsperre nach Analogie des §& 99
St. P. O. wird der Vorsitzende anordnen können. Diese hat
mit der oben § 5 Anm. II 1c behandelten Briefzensur nichts
zu tun: wie hier Goldschmidt S. 36. Letzterer nimmt an, daß
auch die Staatsanwaltschaft und sogar das Amtsgericht, auch
wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, zur Anordnung von Beschlag-
nahmen und Durchsuchungen in Sachen, die zum Gebiet des
a. ö. K. G. gehören, zuständig sind; er folgert dies aus §# 239
M. St. G. O. Er verkennt aber wohl den Inhalt des § 239, der nur
von der Durchführung der vom Gerichtsherrn angeordneten
Maßregel handelt. Amtsgericht und Staatsanwaltschaft haben
mit dem Verfahren vor dem a. o. K.G. nichts zu tun und für
dieses keine Anordnungen zu treffen. Zur Durchführung seiner
Anordnungen braucht sich ihrer auch der Vorsitzende nicht zu
bedienen; er kann sich dazu an die Polizei wenden, da er an