Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

314 s 183. 
keine Vorschriften, vor allem nicht die der M. St. G. O. ge- 
bunden ist. " 
Eind die Artikel 5 und 6 aber im Einzelfalle nicht aufgehoben, 
so ist es nicht zutreffend, eine Freiheit von den Vorschriften der 
St. P. O. anzunehmen, wie Goldschmidt dies tut: er folgert 
dies einmal in Anlehnung an § 30 der bayer. Vollzugsvorschrift 
aus der summarischen Natur des Verfahrens, sowie daraus, 
„daß die Reichsjustizgesetze auf das Verfahren vor den Sonder- 
gerichten grundsätzlich keine Anwendung finden.“ Die Anlehung 
an die Vollzugsvorschrift, die allerdings die Anwendung der 
entsprechenden Vorschriften der St. P.O. ausdrücklich aus- 
schließt, ist aber hier verfehlt: diese Vorschrift hängt mit der 
ausdrücklichen Bestimmung des bayerischen St. G. B. von 1813 
zusammen, die das standrechtliche Verfahren als summarisch 
bezeichnet. Eine solche Bestimmung fehlt aber dem B. Z. G. 
völlig. Das Verfahren der a. o. K.G. soll ein beschleunigtes sein, 
aber es ist kein summarisches; und es fehlt jeder Anhalt im Gesetz, 
durch den auch ohne Suspension der Art. 5 und 6 Verf. Urk. 
die in diesen enthaltenen Grundrechte außer acht gelassen werden 
können. Ohne Suspension können daher auch von den a. o. K. G. 
Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur in 
den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen vor- 
genommen werden. Die landesrechtlichen Fälle über Schutz- 
haft usw. würden natürlich für das a.o. K. G. nicht ausreichen. 
Es bleibt also nichts übrig, als auf die in der St. P. O. geregelten 
Fälle und Formen zurückzugreifen. Daß die Vorschriften der 
St. P. O. auch im Verfahren vor dem a. o.K.G. analog an- 
gewendet werden können, hat Goldschmidt selbst S. 3ff. aus- 
geführt (vgl. oben Vorbem. III vor §5 10—15). Ist also eine 
Euspension der Artikel 5 und 6 nicht eingetreten, so kann auch 
das a.o. K. G. eine Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahme 
nur unter den in der St. P. O. geregelten Voraussetzungen an- 
ordnen. Die Anordnung erfolgt in diesen Fällen im Ermittelungs- 
verfahren durch das a.. K. G. als Kollegialgericht, nicht durch den 
Vorsitzenden; denn dieser vertritt bei der Leitung des Er-
	        
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