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Vernimmt der Vorsitzende im Ermittelungsverfahren selbst
die Zeugen oder Sachverständigen, so ist er bezüglich der Be-
eidigung nicht an die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 St. P. O.
gebunden; er kann eine Beeidigung auch unter den Voraus-
setzungen des Abs. 2 dieser Bestimmung vornehmen. Ein Recht
auf Benachrichtigung vom Termin der Zeugenvernehmung
und Teilnahme an demselben hat der Beschuldigte in keinem
Falle (vgl. § 167, 191—193 St. P. O.), weil dies mit einer Ver-
zögerung des Verfahrens verknüpft sein würde und daher dem
Zweck des kriegsgerichtlichen Verfahrens widerspricht (a. A.
Goldschmidt S. 36). Dasselbe gilt bezüglich der Ablehnung
eines Sachverständigen und bezüglich der Leichenschau und
Leichenöffnung. Bei dieser letzteren wird stets die Zuziehung
eines Arztes genügen. Die Anerkennung der Leiche durch den
Beschuldigten (§ 88 St. P. O. ist nicht erforderlich, wenn sie nicht
ohne Verzögerung ausführbar ist.
d) Ist der Beschuldigte im Ermittelungsverfahren vernommen,
so kann er sich auch eines Verteidigers bedienen, da aus der Be-
stimmung des § 13 Ziffer 2 eine Beschränkung der Zulässigkeit
der Verteidigung auf die Hauptverhandlung nicht zu entnehmen
ist. In den Fällen der notwendigen Verteidigung kann dem
Beschuldigten nach Analogie des § 142 St. P. O. auch schon
im Ermittelungsverfahren ein Verteidiger bestellt werden.
Ein Zwang hierzu besteht ebensowenig wie vor dem ordentlichen
Gericht. Der bestellte oder gewählte Verteidiger hat die ihm
nach der St. P. O. im Vorverfahren zustehenden Rechte, ins-
besondere das der Akteneinsicht und des Verkehrs mit dem ver-
hafteten Beschuldigten (§§ 147ff. St. P. O.).
3. Abschluß des Ermittelungsverfahrens.
A. a) Ist das Ermittelungsverfahren abgeschlossen, so setzt
der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung unter kurzer
Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat an;
etwa in folgender Form: Hauptverhandlung wegen Wider-
standsleistung oder wegen Vergehen gegen § ob in Verbindung
mit der Verordnung usw. gegen den X. am usw.; er ordnet