Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

316 8 13. 
Vernimmt der Vorsitzende im Ermittelungsverfahren selbst 
die Zeugen oder Sachverständigen, so ist er bezüglich der Be- 
eidigung nicht an die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 St. P. O. 
gebunden; er kann eine Beeidigung auch unter den Voraus- 
setzungen des Abs. 2 dieser Bestimmung vornehmen. Ein Recht 
auf Benachrichtigung vom Termin der Zeugenvernehmung 
und Teilnahme an demselben hat der Beschuldigte in keinem 
Falle (vgl. § 167, 191—193 St. P. O.), weil dies mit einer Ver- 
zögerung des Verfahrens verknüpft sein würde und daher dem 
Zweck des kriegsgerichtlichen Verfahrens widerspricht (a. A. 
Goldschmidt S. 36). Dasselbe gilt bezüglich der Ablehnung 
eines Sachverständigen und bezüglich der Leichenschau und 
Leichenöffnung. Bei dieser letzteren wird stets die Zuziehung 
eines Arztes genügen. Die Anerkennung der Leiche durch den 
Beschuldigten (§ 88 St. P. O. ist nicht erforderlich, wenn sie nicht 
ohne Verzögerung ausführbar ist. 
d) Ist der Beschuldigte im Ermittelungsverfahren vernommen, 
so kann er sich auch eines Verteidigers bedienen, da aus der Be- 
stimmung des § 13 Ziffer 2 eine Beschränkung der Zulässigkeit 
der Verteidigung auf die Hauptverhandlung nicht zu entnehmen 
ist. In den Fällen der notwendigen Verteidigung kann dem 
Beschuldigten nach Analogie des § 142 St. P. O. auch schon 
im Ermittelungsverfahren ein Verteidiger bestellt werden. 
Ein Zwang hierzu besteht ebensowenig wie vor dem ordentlichen 
Gericht. Der bestellte oder gewählte Verteidiger hat die ihm 
nach der St. P. O. im Vorverfahren zustehenden Rechte, ins- 
besondere das der Akteneinsicht und des Verkehrs mit dem ver- 
hafteten Beschuldigten (§§ 147ff. St. P. O.). 
3. Abschluß des Ermittelungsverfahrens. 
A. a) Ist das Ermittelungsverfahren abgeschlossen, so setzt 
der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung unter kurzer 
Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat an; 
etwa in folgender Form: Hauptverhandlung wegen Wider- 
standsleistung oder wegen Vergehen gegen § ob in Verbindung 
mit der Verordnung usw. gegen den X. am usw.; er ordnet
	        
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