318 ß 18.
Termins zu überreichen. Einer Gegenzeichnung des brtlichen
Militärbefehlshabers bedarf diese Verfügung nicht.
Die hier vertretene Auffassung teilen auch das O.L.G.
Düsseldorf (Urteil vom 18. 1. 1915, Leipz. B. 1915 S. 31818,
Recht 1915 S. 350 Nr. 609), Menner (J.W. 1915 S. 89), Mamroth
(D. Str. S. 1914 S. 642), Stenglein und Ebermayer (Note 6
zu 3 13), die ihre Ansicht aber zu Unrecht daraus herleiten, daß
das a.. K. G. außerhalb der Sitzungen keinen Beschluß fassen
könne; auch Cramer a. a. O., der von mündlicher Anklage spricht.
Anderer Ansicht ist Goldschmidt S. 38, der eine Anklageverfügung
des M. B. fordert, für die er die Vorschriften der M. St. G. O.
analog anwendet (also auch die über das Zurücknahmerecht
des Gerichtsherrn nach J 272 M. St. G. O.) Einer Widerlegung
dieser Ansicht bedarf es nicht.
b) In der Ladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung
ist in gebrängter Form anzugeben, wessen er beschuldigt wird.
Es genügt die Aufnahme der kurzen Skizzierung der Tat, wie
sie oben angegeben ist. Die hierin liegende Eröffnung an den
Angeklagten vertritt den Eröffnungsbeschluß der St. P.O. Damit
tritt die Sache in das Stadium, in dem das a. o.K. G. als er-
kennendes Gericht im Sinne der St. P. O. mit ihr zu tun hat:
so auch O. L. G. Düsseldorf in der oben erwähnten Entscheidung;
a. A. Stenglein und Ebermayer Note 9 zu § 13 und auch wohl
Cramer, die den Vortrag des B.E. an Stelle des Eröffnungs-
beschlusses setzen.
In dem erwähnten Zeitpunkt ist dem Beschuldigten, der
durch die Ladung zum Angeklagten wird, in den Fällen der
notwendigen Verteidigung ein Verteidiger zu bestellen, ohne
daß es eines Antrages seinerseits bedarf, ausgenommen den
Fall, daß er bereits vorher einen Verteidiger gewählt hat. Der
Angeklagte kann an Stelle des bestellten Verteidigers sich wie im
ordentlichen Verfahren einen anderen Verteidiger wählen;
damit wird die Bestellung des Offizialverteidigers von selbsthin fällig.
Notwendig ist die Verteidigung nach § 13 Ziffer 2, ab-
weichend von der St. P. O. in allen Fällen, in denen nach dem