Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

318 ß 18. 
Termins zu überreichen. Einer Gegenzeichnung des brtlichen 
Militärbefehlshabers bedarf diese Verfügung nicht. 
Die hier vertretene Auffassung teilen auch das O.L.G. 
Düsseldorf (Urteil vom 18. 1. 1915, Leipz. B. 1915 S. 31818, 
Recht 1915 S. 350 Nr. 609), Menner (J.W. 1915 S. 89), Mamroth 
(D. Str. S. 1914 S. 642), Stenglein und Ebermayer (Note 6 
zu 3 13), die ihre Ansicht aber zu Unrecht daraus herleiten, daß 
das a.. K. G. außerhalb der Sitzungen keinen Beschluß fassen 
könne; auch Cramer a. a. O., der von mündlicher Anklage spricht. 
Anderer Ansicht ist Goldschmidt S. 38, der eine Anklageverfügung 
des M. B. fordert, für die er die Vorschriften der M. St. G. O. 
analog anwendet (also auch die über das Zurücknahmerecht 
des Gerichtsherrn nach J 272 M. St. G. O.) Einer Widerlegung 
dieser Ansicht bedarf es nicht. 
b) In der Ladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung 
ist in gebrängter Form anzugeben, wessen er beschuldigt wird. 
Es genügt die Aufnahme der kurzen Skizzierung der Tat, wie 
sie oben angegeben ist. Die hierin liegende Eröffnung an den 
Angeklagten vertritt den Eröffnungsbeschluß der St. P.O. Damit 
tritt die Sache in das Stadium, in dem das a. o.K. G. als er- 
kennendes Gericht im Sinne der St. P. O. mit ihr zu tun hat: 
so auch O. L. G. Düsseldorf in der oben erwähnten Entscheidung; 
a. A. Stenglein und Ebermayer Note 9 zu § 13 und auch wohl 
Cramer, die den Vortrag des B.E. an Stelle des Eröffnungs- 
beschlusses setzen. 
In dem erwähnten Zeitpunkt ist dem Beschuldigten, der 
durch die Ladung zum Angeklagten wird, in den Fällen der 
notwendigen Verteidigung ein Verteidiger zu bestellen, ohne 
daß es eines Antrages seinerseits bedarf, ausgenommen den 
Fall, daß er bereits vorher einen Verteidiger gewählt hat. Der 
Angeklagte kann an Stelle des bestellten Verteidigers sich wie im 
ordentlichen Verfahren einen anderen Verteidiger wählen; 
damit wird die Bestellung des Offizialverteidigers von selbsthin fällig. 
Notwendig ist die Verteidigung nach § 13 Ziffer 2, ab- 
weichend von der St. P. O. in allen Fällen, in denen nach dem
	        
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