Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

322 g 183. 
das im ordentlichen Verfahren schon der Staatsanwalt hat. 
Wenn die Sache auch in diesem Falle zur Hauptverhandlung 
gebracht werden müßte, so würde dies nur eine unnütze Be- 
lastung des Gerichts sowie eine Belästigung der Zeugen und An- 
geklagten sein, die sich gerade in den hier in Betracht kommenden 
Zeiten verbietet. Erachtet daher der Vorsitzende nach dem Er- 
gebnis des Ermittelungsverfahrens den Beschuldigten nicht für 
hinreichend verdächtig, so hat er die Akten dem Gericht vorzulegen 
und dessen Beschluß herbeizuführen: wie hier Rissom (#n Dietz' 
Taschenbuch Bd. II S. 166). 
C. Nachdem durch die Bundesratsverordnung vom 7. 10. 
1915 betr. Entlastung der Strafgerichte (Reichsgesetzblatt 1915 
S. 631) die Zulässigkeit des amtsrichterlichen Strafbefehls für 
Bergehen gegen 3# 9b eingeführt ist (ugl. hierüber auch Bem. III7 
zu & 10), entsteht die Frage, ob die Vorschriften der St.P. O. 
über Strafbefehle analog auch auf das Verfahren vor dem 
a. o. K. G. anzuwenden sind, d. h. ob die a.o. K. G. selbst Straf- 
befehle erlassen köonnen. So sehr praktische Gründe vielleicht 
für die Bejahung sprechen, ist die Frage doch m. E. zu verneinen, 
weil sich die betreffenden Vorschriften der St. P. O. mit dem 
Zweck des Verfahrens, wie ihn das Gesetz namentlich in §5 13 
festlegt, nicht vereinbaren lassen. Ein solcher Strafbefehl würde 
nicht inappellabel sein, denn die Unzulässigkeit des Rechtsmittels 
gilt nur für die Urteile des a.o. K.G. Es stände daher auch gegen 
den Strafbefehl des a. ö. K. G. dem Angeklagten das Recht des 
Einspruchs zu. Erst gegen das auf Grund des Einspruchs er- 
gangene Urteil wäre ein Rechtsmittel unzulässig. Die Strafe 
aus dem Strafbefehl wäre entweder erst nach Ablauf der Frist 
von einer Woche oder bei eingelegtem Einspruch nach Be- 
stätigung durch das Urteil vollstreckbar. 
Die Unmöglichkeit des kriegsgerichtlichen Strafbefehls und 
die Notwendigkeit, Vergehen gegen § 9b durch Strafbefehl zu 
erledigen, die sich im Laufe des Krieges ergeben hat, hat zu 
der Bundesratsverordnung vom 21. 9.1916 (R. G. Bl. S. 1067, 
auch Bem. III 7 zu § 10) geführt. Nach dieser kann der
	        
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