322 g 183.
das im ordentlichen Verfahren schon der Staatsanwalt hat.
Wenn die Sache auch in diesem Falle zur Hauptverhandlung
gebracht werden müßte, so würde dies nur eine unnütze Be-
lastung des Gerichts sowie eine Belästigung der Zeugen und An-
geklagten sein, die sich gerade in den hier in Betracht kommenden
Zeiten verbietet. Erachtet daher der Vorsitzende nach dem Er-
gebnis des Ermittelungsverfahrens den Beschuldigten nicht für
hinreichend verdächtig, so hat er die Akten dem Gericht vorzulegen
und dessen Beschluß herbeizuführen: wie hier Rissom (#n Dietz'
Taschenbuch Bd. II S. 166).
C. Nachdem durch die Bundesratsverordnung vom 7. 10.
1915 betr. Entlastung der Strafgerichte (Reichsgesetzblatt 1915
S. 631) die Zulässigkeit des amtsrichterlichen Strafbefehls für
Bergehen gegen 3# 9b eingeführt ist (ugl. hierüber auch Bem. III7
zu & 10), entsteht die Frage, ob die Vorschriften der St.P. O.
über Strafbefehle analog auch auf das Verfahren vor dem
a. o. K. G. anzuwenden sind, d. h. ob die a.o. K. G. selbst Straf-
befehle erlassen köonnen. So sehr praktische Gründe vielleicht
für die Bejahung sprechen, ist die Frage doch m. E. zu verneinen,
weil sich die betreffenden Vorschriften der St. P. O. mit dem
Zweck des Verfahrens, wie ihn das Gesetz namentlich in §5 13
festlegt, nicht vereinbaren lassen. Ein solcher Strafbefehl würde
nicht inappellabel sein, denn die Unzulässigkeit des Rechtsmittels
gilt nur für die Urteile des a.o. K.G. Es stände daher auch gegen
den Strafbefehl des a. ö. K. G. dem Angeklagten das Recht des
Einspruchs zu. Erst gegen das auf Grund des Einspruchs er-
gangene Urteil wäre ein Rechtsmittel unzulässig. Die Strafe
aus dem Strafbefehl wäre entweder erst nach Ablauf der Frist
von einer Woche oder bei eingelegtem Einspruch nach Be-
stätigung durch das Urteil vollstreckbar.
Die Unmöglichkeit des kriegsgerichtlichen Strafbefehls und
die Notwendigkeit, Vergehen gegen § 9b durch Strafbefehl zu
erledigen, die sich im Laufe des Krieges ergeben hat, hat zu
der Bundesratsverordnung vom 21. 9.1916 (R. G. Bl. S. 1067,
auch Bem. III 7 zu § 10) geführt. Nach dieser kann der