Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Hauptverhandlung. 323 
Vorsitzende in Fällen, die sich zur Erledigung durch Strafbefehl 
eignen, aber auch nur in diesen, die Alten vor Anberaumung 
der Hauptverhandlung dem B.E. zur Stellung des Antrages 
auf Verweisung an das ordentliche Gericht vorlegen und so- 
dann den entsprechenden Beschluß des Gerichts, das dabei noch 
nicht erkennendes Gericht ist, herbeiführen. Die Sache geht 
damit an die Staatsanwaltschaft über; diese stellt nach der 
Bundesratsverordnung vom 7.10. 1915 den Antrag auf Erlaß 
des amtsrichterlichen Strafbefehls. 
III. Die Hauptverhandlung. 
1. Die Verhandlung ist nach Ziffer 1 mündlich und öffentlich. 
Der Ausschluß der Offentlichkeit ist anders als nach § 173 G. V.G. 
zulässig, „wenn das Gericht ihn aus Gründen des öffentlichen 
Wohls für angemessen erachtet“. Er ist also vollständig in das 
Ermessen des Gerichts gestellt und kann in weitgehendem Maße 
erfolgen (ebenso Stenglein und Ebermayer Note 4 zu §* 13, 
Goldschmidt S. 39). Trotzdem wird es sich empfehlen, gerade 
vor dem a.ö. K. G. von dem Ausschluß der Offentlichkeit möglichst 
geringen Gebrauch zu machen (vgl. dazu auch v. Suttner S. 32). 
Die Verhandlung über den Ausschluß der Offentlichkeit 
kann in Analogie des § 175 G. V. G. in nicht öffentlicher Sitzung 
erfolgen. Der Beschluß über den Ausschluß ist jedoch öffentlich 
zu verkünden. Die Verkündung des Urteils muß ebenso wie 
bei dem ordentlichen Verfahren öffentlich erfolgen. Die An- 
wendung des § 174 Abs. 2 G. V. G. hinsichtlich eines gänzlichen 
oder teilweisen Ausschlusses der Offentlichkeit bei Verkündung 
der Urteilsgründe ist zulässig. 
Aus dem Prinzip der Mündlichkeit folgt nicht, daß schrift- 
liche Beweise nicht zulässig sind, wie Stenglein und Ebermaher 
a. a. O. mit Recht hervorheben. 
2. Die ganze Verhandlung muß in Anwesenheit des An- 
geklagten geführt werden. Gegen einen ausgebliebenen An- 
geklagten kann auch das a. o.K.G. nicht verhandeln. 
In einem Falle in der Praxis war es vorgekommen, daß 
zwar der Angeklagte nicht erschienen war, wohl aber eine Anzahl 
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