Die Hauptverhandlung. 323
Vorsitzende in Fällen, die sich zur Erledigung durch Strafbefehl
eignen, aber auch nur in diesen, die Alten vor Anberaumung
der Hauptverhandlung dem B.E. zur Stellung des Antrages
auf Verweisung an das ordentliche Gericht vorlegen und so-
dann den entsprechenden Beschluß des Gerichts, das dabei noch
nicht erkennendes Gericht ist, herbeiführen. Die Sache geht
damit an die Staatsanwaltschaft über; diese stellt nach der
Bundesratsverordnung vom 7.10. 1915 den Antrag auf Erlaß
des amtsrichterlichen Strafbefehls.
III. Die Hauptverhandlung.
1. Die Verhandlung ist nach Ziffer 1 mündlich und öffentlich.
Der Ausschluß der Offentlichkeit ist anders als nach § 173 G. V.G.
zulässig, „wenn das Gericht ihn aus Gründen des öffentlichen
Wohls für angemessen erachtet“. Er ist also vollständig in das
Ermessen des Gerichts gestellt und kann in weitgehendem Maße
erfolgen (ebenso Stenglein und Ebermayer Note 4 zu §* 13,
Goldschmidt S. 39). Trotzdem wird es sich empfehlen, gerade
vor dem a.ö. K. G. von dem Ausschluß der Offentlichkeit möglichst
geringen Gebrauch zu machen (vgl. dazu auch v. Suttner S. 32).
Die Verhandlung über den Ausschluß der Offentlichkeit
kann in Analogie des § 175 G. V. G. in nicht öffentlicher Sitzung
erfolgen. Der Beschluß über den Ausschluß ist jedoch öffentlich
zu verkünden. Die Verkündung des Urteils muß ebenso wie
bei dem ordentlichen Verfahren öffentlich erfolgen. Die An-
wendung des § 174 Abs. 2 G. V. G. hinsichtlich eines gänzlichen
oder teilweisen Ausschlusses der Offentlichkeit bei Verkündung
der Urteilsgründe ist zulässig.
Aus dem Prinzip der Mündlichkeit folgt nicht, daß schrift-
liche Beweise nicht zulässig sind, wie Stenglein und Ebermaher
a. a. O. mit Recht hervorheben.
2. Die ganze Verhandlung muß in Anwesenheit des An-
geklagten geführt werden. Gegen einen ausgebliebenen An-
geklagten kann auch das a. o.K.G. nicht verhandeln.
In einem Falle in der Praxis war es vorgekommen, daß
zwar der Angeklagte nicht erschienen war, wohl aber eine Anzahl
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