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militärischer Zeugen, die alsbald ins Feld rückten und deren Er-
scheinen in der nächsten Verhandlung ausgeschlossen erschien.
Das Gericht schritt in diesem Falle zur sofortigen eidlichen Ver-
nehmung der Zeugen. Gegen dieses Verfahren, das eine kom-
missarische Zeugenvernehmung im Einne des # 222 St. P. O.
darstellt, bestehen keine Bedenken; es steht mit dem Zweck der
Beschleunigung durchaus im Einklang.
Streitig ist, ob die Entbindung des Angeklagten vom
Erscheinen in der Hauptverhandlung nach §5 232 der St. P.O.
stattfinden kann. Walter (D. Str. Z. 1915 S. 341) verneint dies
mit Rücksicht darauf, daß § 13 Ziffer 3 den Vortrag des B. E.
in Anwesenheit des Beschuldigten verlangt. Goldschmidt S. 39
bejaht die Frage trotz dieser Fassung ohne Angabe von Gründen.
Es wird ihm zuzugeben sein, daß die Fassung des Gesetzes
seiner Ansicht nicht widerspricht. Denn auch die St. P. O. fordert
grundsätzlich eine Verhandlung, somit auch die Verlesung des
Eröffnungsbeschlusses in Anwesenheit des Angeklagten. Die
besondere Hervorhebung der letzteren in Ziffer 3 Abs. 1 hat
wohl auch nur den Zweck, eine Ausschließung des Angeklagten
von diesem Teil der VBerhandlung durch Gerichtsbeschluß un-
möglich zu machen. Gegen die Zulässigkeit der Befreiung des
Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung spricht
aber der Zweck des Verfahrens, durch schnelle und prompte
Justiz möglichst eindringlich auf den Angeklagten und abschreckend
auf die übrige Bevölkerung zu wirken, ein Zweck, der sich besonders
in der schleunigen Vollstreckung der Strafe ausspricht. Dieser
Zweck würde aber durch die Entbindung des Angeklagten vom
Erscheinen vereitelt werden. Insbesondere würde die Vorschrift
der Ziffer 7 über die Vollstreckung innerhalb 24 Stunden un-
möglich gemacht; denn das in Abwesenheit des Angeklagten
ergangene Urteil müßte doch zum mindesten ihm erst bekannt
gemacht werden, ehe es vollstreckt werden kann; es würde also
nicht schon mit der Verkündung rechtskräftig werden, wie es
das B. 8.G. gerade will. Dazu kommt die ausdrückliche Be-
stimmung der unmittelbaren, d. h. sofortigen und in Anwesenheit