Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

324 g 18. 
militärischer Zeugen, die alsbald ins Feld rückten und deren Er- 
scheinen in der nächsten Verhandlung ausgeschlossen erschien. 
Das Gericht schritt in diesem Falle zur sofortigen eidlichen Ver- 
nehmung der Zeugen. Gegen dieses Verfahren, das eine kom- 
missarische Zeugenvernehmung im Einne des # 222 St. P. O. 
darstellt, bestehen keine Bedenken; es steht mit dem Zweck der 
Beschleunigung durchaus im Einklang. 
Streitig ist, ob die Entbindung des Angeklagten vom 
Erscheinen in der Hauptverhandlung nach §5 232 der St. P.O. 
stattfinden kann. Walter (D. Str. Z. 1915 S. 341) verneint dies 
mit Rücksicht darauf, daß § 13 Ziffer 3 den Vortrag des B. E. 
in Anwesenheit des Beschuldigten verlangt. Goldschmidt S. 39 
bejaht die Frage trotz dieser Fassung ohne Angabe von Gründen. 
Es wird ihm zuzugeben sein, daß die Fassung des Gesetzes 
seiner Ansicht nicht widerspricht. Denn auch die St. P. O. fordert 
grundsätzlich eine Verhandlung, somit auch die Verlesung des 
Eröffnungsbeschlusses in Anwesenheit des Angeklagten. Die 
besondere Hervorhebung der letzteren in Ziffer 3 Abs. 1 hat 
wohl auch nur den Zweck, eine Ausschließung des Angeklagten 
von diesem Teil der VBerhandlung durch Gerichtsbeschluß un- 
möglich zu machen. Gegen die Zulässigkeit der Befreiung des 
Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung spricht 
aber der Zweck des Verfahrens, durch schnelle und prompte 
Justiz möglichst eindringlich auf den Angeklagten und abschreckend 
auf die übrige Bevölkerung zu wirken, ein Zweck, der sich besonders 
in der schleunigen Vollstreckung der Strafe ausspricht. Dieser 
Zweck würde aber durch die Entbindung des Angeklagten vom 
Erscheinen vereitelt werden. Insbesondere würde die Vorschrift 
der Ziffer 7 über die Vollstreckung innerhalb 24 Stunden un- 
möglich gemacht; denn das in Abwesenheit des Angeklagten 
ergangene Urteil müßte doch zum mindesten ihm erst bekannt 
gemacht werden, ehe es vollstreckt werden kann; es würde also 
nicht schon mit der Verkündung rechtskräftig werden, wie es 
das B. 8.G. gerade will. Dazu kommt die ausdrückliche Be- 
stimmung der unmittelbaren, d. h. sofortigen und in Anwesenheit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.