Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Hauptverhandlung. 325 
des Angeklagten erfolgenden Verkündung des Urteils an den 
Beschuldigten in Ziff. 3 Abs. 4. Ich halte daher eine Befreiung 
des Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht 
für zulässig. In der Praxis ist die Frage verschieden beantwortet 
worden; einzelne a. o. K. G. haben sie bejaht, einzelne verneint. 
Bei den geringfügigen Sachen, um die es sich hier nur handeln 
kann, sprechen ja praktische Gründe für die Bejahung; sie müssen 
aber angesichts des deutlich ausgesprochenen Willens des Gesetzes 
zurücktreten. 
3. Eine Ablehnung oder ein Ausschluß von Gerichtsmit- 
gliedern im Sinne des 5 22fsf. St. P. O. ist mit den Verfahren 
vor dem a. ö. K. G. unvereinbar. Glaubt einer der Richter infolge 
Befangenheit oder aus den in § 22 St. P.O. genannten Gründen 
bei der Entscheidung nicht mitwirken zu können, so kann er bei 
dem M. B., dem die Ernennung der Richter obliegt, seine Ab- 
lösung für diesen Fall und die Ernennung eines anderen Richters 
beantragen, ohne daß der M.B., wenn dadurch eine Verzögerung 
des Verfahrens eintreten würde, dem Antrag stattgeben müßte. 
Es wird natürlich, namentlich bei der Ernennung der Offiziers- 
richter von vornherein tunlichst darauf Rücksicht genommen 
werden müssen, daß solche, die im ordentlichen Verfahren nach 
#22 St. P. O. von der Mitwirkung ausgeschlossen wären, nicht 
ernannt werden. Jedoch kann dies nur im Sinne einer Soll- 
vorschrift gelten: wie hier Stenglein und Ebermayer Note 8 
zu ## 13, Goldschmidt S. 17, ähnlich auch bayerische Vollzugs- 
vorschrift § 19. 
4. Die Leitung der Berhandlung, die Vernehmung des 
Angeklagten sowie die Beweisaufnahme erfolgt wie im ordent- 
lichen Verfahren durch den Vorsitzenden. Die § 238 bis 241 
St. P. O. über die Fragestellung durch Gerichtsmitglieder, B.E. 
und Angeklagten sind analog anwendbar. 
Dem Vorsitzenden liegt auch die Handhabung der Sitzungs- 
polizei ob. Die sW 177 bis 181 G. V. G. sind auch auf das Ver- 
fahren vor dem a.o. K. G. anwendbar. Eine Beschwerde über 
die Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist mangels eines über-
	        
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