Die Hauptverhandlung. 325
des Angeklagten erfolgenden Verkündung des Urteils an den
Beschuldigten in Ziff. 3 Abs. 4. Ich halte daher eine Befreiung
des Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht
für zulässig. In der Praxis ist die Frage verschieden beantwortet
worden; einzelne a. o. K. G. haben sie bejaht, einzelne verneint.
Bei den geringfügigen Sachen, um die es sich hier nur handeln
kann, sprechen ja praktische Gründe für die Bejahung; sie müssen
aber angesichts des deutlich ausgesprochenen Willens des Gesetzes
zurücktreten.
3. Eine Ablehnung oder ein Ausschluß von Gerichtsmit-
gliedern im Sinne des 5 22fsf. St. P. O. ist mit den Verfahren
vor dem a. ö. K. G. unvereinbar. Glaubt einer der Richter infolge
Befangenheit oder aus den in § 22 St. P.O. genannten Gründen
bei der Entscheidung nicht mitwirken zu können, so kann er bei
dem M. B., dem die Ernennung der Richter obliegt, seine Ab-
lösung für diesen Fall und die Ernennung eines anderen Richters
beantragen, ohne daß der M.B., wenn dadurch eine Verzögerung
des Verfahrens eintreten würde, dem Antrag stattgeben müßte.
Es wird natürlich, namentlich bei der Ernennung der Offiziers-
richter von vornherein tunlichst darauf Rücksicht genommen
werden müssen, daß solche, die im ordentlichen Verfahren nach
#22 St. P. O. von der Mitwirkung ausgeschlossen wären, nicht
ernannt werden. Jedoch kann dies nur im Sinne einer Soll-
vorschrift gelten: wie hier Stenglein und Ebermayer Note 8
zu ## 13, Goldschmidt S. 17, ähnlich auch bayerische Vollzugs-
vorschrift § 19.
4. Die Leitung der Berhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten sowie die Beweisaufnahme erfolgt wie im ordent-
lichen Verfahren durch den Vorsitzenden. Die § 238 bis 241
St. P. O. über die Fragestellung durch Gerichtsmitglieder, B.E.
und Angeklagten sind analog anwendbar.
Dem Vorsitzenden liegt auch die Handhabung der Sitzungs-
polizei ob. Die sW 177 bis 181 G. V. G. sind auch auf das Ver-
fahren vor dem a.o. K. G. anwendbar. Eine Beschwerde über
die Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist mangels eines über-