Das Urteil. 331
kommen soll, wenn man sich die Zuständigkeitsliste des 8 10
B. Z. G. ansieht.
Bei der Aburteilung der Tat haben sich auch die a. o. K. G.
an die Vorschriften des St. G. B. zu halten; insbesondere haben
sie die von diesem vorgeschriebenen Strafmaße sowie die
allgemeinen Vorschriften über Versuch, Teilnahme und Zu-
sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu beachten (so
auch R. G. IV vom 26. II. 1915, Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 94). Sie
können daher nur auf die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen
erkennen, wie dies auch Ziffer 4 durch Hinweis auf die gesetz-
liche Strafe zum Ausdruck bringt. Gesetzliche Strafe ist bei
Angeklagten unter 18 Jahren auch der Verweis, der daher un-
bedenklich zulässig ist (so auch Cramer, Recht 1915 S. 85). Sind
bei Vergehen gegen §5 9b in den Verordnungen der M. B. andere
Strafen angedroht, als dies gesetzlich zulässig ist, so ist dies, falls
nicht etwa durch diese Androhung die ganze Verordnung un-
gültig wird (vgl. Bem. IVA 24q0 zu § 9), für die a. u. K.G.
unbeachtlich. Wenn also in einer Verordnung des M. B. gegen den
Lebensmittelwucher z. B. angeordnet ist, daß in dem Urteil
wegen eines Vergehens gegen diese Verordnung die Bekannt-
machung der Verurteilung auf Kosten des Schuldigen festzusetzen
sei, kann das a. u. K. G. auf diese Strafe nicht erkennen (ebenso
a. o. K. G. Coblenz vom 17. 8. 1914, D. Str. SG. 1915 S. 179).
Auf Freisprechung ist zu erkennen in den Fällen, in denen
auch im ordentlichen Verfahren der Angeklagte freizusprechen
wäre. Unzutreffend ist es, wenn Stenglein und Ebermayer
(Note 13 bzw. 12 zu §5 13) sagen, Freisprechung könne nur er-
folgen, wenn keine der Handlungen, die bei der Verhandlung
zur Sprache gekommen seien, einen vor das a. co. K. G. gehörigen
Tatbestand ergeben habe. In solchen Fällen wird wohl die Ver-
weisung an den ordentlichen Richter Platz greifen müssen.
Im Falle der Freisprechung ist der verhaftete Angeklagte
sofort aus der Haft zu entlassen, und zwar durch Verfügung
des Gerichts.