Das Urteil. 333
gesetzten Verbrechen und Vergehen darauf ankommt, ob die
Tätigkeit des Angeklagten in die Zeit vor oder nach Erklärung
des Kriegszustandes fällt (R.G. II und III vom 5. 11. 1914,
D. J. S. 1914 S. 1386, Leipz. Z. 1915 S. 659 f.). Prozessual
geht die Sache an das ordentliche Gericht in dem Stadium über,
in dem sie sich zur Zeit des die übernahme herbeiführenden
Ereignisses bei dem a.. K. G. befindet (O. L.G. Düsselborf vom
18. 1. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 318 13); da im vorliegenden Falle
die Sache im kriegsgerichtlichen Verfahren beim erkennenden
Gericht war, geht sie auch direkt an das ordentliche erkennende
Gericht Über; es bedarf keines neuen Ermittelungsverfahrens,
keiner Anklage, keines Eröffnungsbeschlusses. Anderer Ansicht ist
Walter (D. Str. 3. 1915 S. 340 ff.) insbesondere für den Fall,
daß das nach der Verweisung zur Aburteilung der Tat berufene
ordentliche Gericht das Schwurgericht ist. Er folgert aus s## 201
und 270 Abs. 1 St. P.O., daß in allen vor den ordentlichen
Gerichten zur Verhandlung kommenden Strassachen der Er-
öffnungsbeschluß die notwendige Voraussetzung und Grundlage
der Hauptverhandlung bildet; das Urteil des a. o. K. G. könn#e
einen solchen nicht ersetzen; denn wenn auch in den Gründen
des Urteils ausgeführt werde, aus welchen Tatsachen das Gericht
seine Unzuständigkeit folgere, so lautet der Urteilstenor doch nur
dahin, daß das a. o. K.G. sich für unzuständig erkläre und die
Sache an das ordentliche Gericht verweise; eine solche Fassung
entspreche nicht den Erfordernissen des Eröffnungsbeschlusses;
auch setze insbesondere das Schwurgerichtsverfahren mit Aus-
nahme des Falles der Unzuständigkeitserklärung des 1270 St. P. O.
eine Voruntersuchung voraus, die durch das nach Ansicht
Walters vom B.E. geleitete Ermittelungsverfahren niemals er-
setzt werden könne. Diese Anschauung erscheint nicht zutreffend.
Es ist nicht einzusehen, warum das Verweisungsurteil des
a. ö. K. G. nicht den Eröffnungsbeschluß ersetzen könne. Das uUrteil
des a.. K. G. umfaßt nicht nur den Urteilstenor, sondern auch
die Gründe; beide zusammen, deren äußerliche Trennung das
B. Z. G. nicht einmal vorschreibt, bilden erst das Urteil. Dieses,