Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Urteil. 333 
gesetzten Verbrechen und Vergehen darauf ankommt, ob die 
Tätigkeit des Angeklagten in die Zeit vor oder nach Erklärung 
des Kriegszustandes fällt (R.G. II und III vom 5. 11. 1914, 
D. J. S. 1914 S. 1386, Leipz. Z. 1915 S. 659 f.). Prozessual 
geht die Sache an das ordentliche Gericht in dem Stadium über, 
in dem sie sich zur Zeit des die übernahme herbeiführenden 
Ereignisses bei dem a.. K. G. befindet (O. L.G. Düsselborf vom 
18. 1. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 318 13); da im vorliegenden Falle 
die Sache im kriegsgerichtlichen Verfahren beim erkennenden 
Gericht war, geht sie auch direkt an das ordentliche erkennende 
Gericht Über; es bedarf keines neuen Ermittelungsverfahrens, 
keiner Anklage, keines Eröffnungsbeschlusses. Anderer Ansicht ist 
Walter (D. Str. 3. 1915 S. 340 ff.) insbesondere für den Fall, 
daß das nach der Verweisung zur Aburteilung der Tat berufene 
ordentliche Gericht das Schwurgericht ist. Er folgert aus s## 201 
und 270 Abs. 1 St. P.O., daß in allen vor den ordentlichen 
Gerichten zur Verhandlung kommenden Strassachen der Er- 
öffnungsbeschluß die notwendige Voraussetzung und Grundlage 
der Hauptverhandlung bildet; das Urteil des a. o. K. G. könn#e 
einen solchen nicht ersetzen; denn wenn auch in den Gründen 
des Urteils ausgeführt werde, aus welchen Tatsachen das Gericht 
seine Unzuständigkeit folgere, so lautet der Urteilstenor doch nur 
dahin, daß das a. o. K.G. sich für unzuständig erkläre und die 
Sache an das ordentliche Gericht verweise; eine solche Fassung 
entspreche nicht den Erfordernissen des Eröffnungsbeschlusses; 
auch setze insbesondere das Schwurgerichtsverfahren mit Aus- 
nahme des Falles der Unzuständigkeitserklärung des 1270 St. P. O. 
eine Voruntersuchung voraus, die durch das nach Ansicht 
Walters vom B.E. geleitete Ermittelungsverfahren niemals er- 
setzt werden könne. Diese Anschauung erscheint nicht zutreffend. 
Es ist nicht einzusehen, warum das Verweisungsurteil des 
a. ö. K. G. nicht den Eröffnungsbeschluß ersetzen könne. Das uUrteil 
des a.. K. G. umfaßt nicht nur den Urteilstenor, sondern auch 
die Gründe; beide zusammen, deren äußerliche Trennung das 
B. Z. G. nicht einmal vorschreibt, bilden erst das Urteil. Dieses,
	        
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