Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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das nach Ziff. 5 auch die Entscheidung über die Tatfrage, den 
Rechtspunkt sowie das anzuwendende Gesetz enthalten muß, ent- 
spricht aber inhaltlich vollständig den Anforderungen des # 205 
St. P. O. Auf die äußere Form dürfte es dabei nicht ankommen. 
Was nun die Voruntersuchung im schwurgerichtlichen Verfahren 
anbelangt, so fehlt sie schon im Falle der Verweisung einer 
Sache an das Schwurgericht im ordentlichen Berfahren: auch in 
diesem Falle liegt lediglich ein vom Staatsanwalt geleitetes Er- 
mittelungsverfahren vor, der ebenfalls nicht selbständig die Ver- 
haftung des Beschuldigten verfügen kann. Es fehlt jeder Grund, 
warum man das vom a.o. K. G. geleitete Ermittelungsverfahren, 
das nach diesseitiger Ansicht gar nicht an diese Schranken ge- 
bunden ist, anders beurteilen sollte. 
Eine weitere Frage ist, wie im Falle der Verweisung die 
vom a. o. K. G. im Urteil getroffene Anordnung über die Fort- 
dauer der Haft zu beurteilen ist. Da diese Anordnung urteils- 
bestandteil ist, unterliegt sie auch keinem Rechtsmittel, während 
gegen den im ordentlichen Berfahren ergangenen Haftbefehl 
Beschwerde zulässig isft. Um mit dem Übertritt ins ordentliche 
Verfahren dem Angeklagten diesen Weg zu eröffnen, will Walter 
von seinem Standpunkt aus in Schwurgerichtssachen den Unter- 
suchungsrichter, der die Eröffnung der Voruntersuchung beschließt, 
für verpflichtet halten, auch die Haftfortdauer anzuordnen; auf 
den hier vertretenen Standpunkt übertragen, müßte also das 
erkennende Gericht eine nochmalige Fortdauer des Haftbefehls 
beschließen. Auch dies erscheint nicht zutreffend; wenn dies 
eintreten müßte, wäre die Anordnung des a. o. K. G. überflüssig, 
und das Gesetz hätte zweifellos, wenn es dies beabsichtigt hätte, 
die Anordnung ohne weiteres sofort dem ordentlichen Gericht 
übertragen; daß es für die sehr kurze Übergangszeit, bis die Akten 
dem ordentlichen Gericht vorgelegt werden, eine besondere An- 
ordnung für notwendig gehalten hätte, ist doch kaum anzunehmen. 
Die Anordnung des a. o. K. G. gilt daher auch für das ordent- 
liche Verfahren ohne besonderen Beschluß des jetzt zuständigen 
Gerichts weiter. Der Nachteil für den Angeklagten, daß ihm
	        
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