Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Urteil. 337 
durch die Berufungsinstanz, fordert aber nicht den Eintritt eines 
neuen Richterkollegiums im erneuten Verfahren. Es liegt kein 
Grund vor, für die a. ö. K. G. einen abweichenden Weg ein- 
zuschlagen. Aus dem Grunde der Unanwendbarkeit des § 432 
M. St. G. O. ist auch die Ansicht Goldschmidts unzutreffend, 
daß der M. B. die Erledigung der Sache im ordentlichen Ver- 
fahren verfügen kann. Ein solches Recht des M. B. ist mit der 
Konstruktion des a.. K. G. im B. Z. G. gänzlich unvereinbar. 
Zuständig zur Bestätigung oder Aufhebung des urteils ist 
nach Ziffer 6 der in 37 bezeichnete M. B. Durch diese Bestimmung 
entsteht auch hier wieder dieselbe Frage, wie sie bereits Bem. 1 
zu & 7 erörtert ist. Denn wer Befehlshaber der Besatzung des 
in Kriegszustand erklärten Ortes oder Distriktes ist, läßt sich nur 
dann genau bestimmen, wenn die Erklärung des Kriegszustandes 
sich nur auf einen Ort oder einen räumlich beschränkten Bezirk 
erstreckt. Die Frage, wie es zu halten ist, wenn das ganze Reichs- 
gebiet in Kriegszustand erklärt wird, ist bisher in der Literatur, 
auch von Goldschmidt und Stenglein nicht behandelt worden, 
übrigens ein erfreuliches Zeichen, wie wenig Todesurteile bisher 
von den a. o. K. G. gefällt worden sind, wodurch die Frage nicht 
akut geworden ist. Sie läßt sich nicht ohne weiteres in derselben 
Weise wie für die Militärstrafgerichtsbarkeit entscheiden: eine 
analoge Anwendung det betreffenden Bestimmungen der 
M. St. G. O. ist hier noch weniger durchzuführen wie sonst. Für 
die Zuständigkeit in diesem Falle kämen nun entweder der örtliche 
M. B. oder der M. B., der die a. . K. G. einsetzt, also der Kom- 
mandierende General oder der Festungskommandant in Frage. 
Das Gesetz will nun offenbar den örtlichen M. B., den es in §9§ 11 
und 12 nennt, für die Bestätigung des Todesurteiles ausschließen; 
sonst hätte es ja ebenso gut wie den 5 7 auch den 8 11 oder # 12 
zitieren können; es will also die Bestätigung einem höheren 
Militärbefehlshaber zuweisen. Das kann aber nur, da es bei 
Erklärung des ganzen Reichsgebietes in Kriegszustand einen 
Befehlshaber im Sinne des §& 7 nicht geben kann, der Kom- 
mandierende General oder der Festungskommandant sein. 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.