Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Vollstreckung des Urteils. 343 
die Entscheidung des Ministers einzuholen. Die hier geforderte 
Heranziehung des B. E. ist nicht unbedenklich. Jedenfalls kann 
aber von seiner Außerung das Ermessen des Vorsitzenden nicht 
abhängig gemacht werden, und insbesondere ist die Einholung 
der Entscheidung des Ministers bei divergierenden Anschauungen 
gänzlich unberechtigt; der Minister hat lediglich über das Gnaden- 
gesuch zu entscheiden, kann aber in die Strafvollstreckung eines 
von ihm völlig unabhängigen Gerichts nicht eingreifen. 6 
Auch darüber herrscht Streit, wem in den vom a. . K.G. 
abgeurteilten Fällen das Begnadigungsrecht zusteht. Es hängt 
dies wesentlich mit der schon Vorbem. II 2 zu §510—15 erörterten. 
Frage zusammen, ob die a. o. K. G. Reichsgerichte, Gerichte des 
Kontingentsherrn oder Landesgerichte sind. Die Vertreter 
der ersten Alternative sprechen das Begnadigungsrecht dem Kaiser 
zu (so Rosenberg und Olshausen); Goldschmidt S. 14 als Vertreter 
der zweiten Ansicht den vier Kontingentsherren, den Königen 
von Preußen, Bayern, Württemberg und Sachsen, wobei er sich 
aber allerdings einer Außerung darüber enthält, wie das Ver- 
hältnis bei einer Mischung der Kontingente, wie sie in Elsaß- 
Lothringen vorliegt, geregelt werden soll. Die auch hier ver- 
tretene dritte Ansicht, nach der die a. . K. G. Landesgerichte des 
einzelnen Bundesstaates sind, weist das Begnadigungsrecht dem 
Landesherrn zu (so Mehliß a. a. O. S. 465, Arndt, Recht 1915 
S. 73ff., auch Cramer a. a. O. S. 85). Greift der Sprengel des 
a. o. K. G. in mehrere Bundesstaaten über, so wird in analoger 
Anwendung der bestehenden Gerichtskonventionen der Landesherr 
desjenigen Bundesstaats zuständig sein, in dessen Gebiet der 
Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 
Steht das Begnadigungsrecht dem Landesherrn zu, so 
liegt die Bearbeitung der Gnadensachen auch seiner Verwaltung ob, 
also z. B. in Preußen dem Justizministerium und dem Staats- 
anwalt, in Elsaß-Lothringen dem Ministerium und der Staats- 
anwaltschaft. Allerdings ergibt sich dadurch, wie Schaeffer a. a. O. 
nicht mit Unrecht hervorhebt, ein gewisser Mißstand, insofern 
die Staatsanwaltschaft mit einer Sache befaßt wird, die ihr
	        
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