Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Kosten des Verfahrens. 345 
herrn über die Ausübung des Gnadenrechts braucht nicht ein- 
geholt zu werden. Die entsprechende Vorschrift des § 485 Abs. 1 
Satz 2 St. P.O. ist hier durch die Regelung des B. Z. G. aus- 
geschlossen (ebenso Goldschmidt S. 42). Dagegen wird eine 
entsprechende Anwendung des § 485 Abs. 2, der einen allgemeinen 
Grundsatz ausspricht, die Todesstrase an Schwangeren und 
geisteskranken Personen nicht vollstreckt werden können. 
Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Es sind 
Zweifel geäußert worden (u. a. von Nikolai S. 37), ob angesichts 
der Bestimmungen der 88 13 St. G. B., 6 E.G. St. G. B. diese Art 
des Vollzugs noch zulässig ist. Diese Zweifel sind aber unbegründet. 
Allerdings hat, wie gesagt, auch das a. ö. K. G. die Bestimmungen 
des St. G. B. zu beachten, aber doch nur, soweit nicht das B. Z. G. 
zulässigerweise abweichende Bestimmungen trifft. Durch 8 6 
E.G. St. G. B. ist eine solche abweichende Bestimmung nicht 
ausgeschlossen; denn § 6 betrifft nur die Strafarten, nicht aber 
den Vollzug derselben. Es bedarf also zur Aufrechterhaltung 
der Bestimmung der Ziffer 8 nicht des unberechtigten Hinweises 
auf den militärischen Charakter der a.. K.G. üÜber Ziffer 8 
Abs. 2 wird bei §# 15 zu sprechen sein. 
5. Für den landesrechtlichen Belagerungszustand im Falle 
des Aufruhrs ist bezüglich der Strafvollstreckung noch der 8 10 
Abs. 3 zu beachten: im Falle der provisorischen Suspension 
des Art. 7 Verf. Urk. durch den M. B. bleibt die Vollstreckung 
bis zur Genehmigung der Suspension durch das Staats- 
ministerium ausgesetzt. 
VI. Die Kosten des Verfahrens. 
1. Die Beantwortung der Frage, welcher Fiskus die Kosten 
des a.o. K. G. zu tragen hat und wem demnach auch die vom 
Angeklagten eingezogenen Geldstrafen und Gebühren zufließen, 
hängt ebenfalls von der Beantwortung der Frage nach der 
Natur der a. . K. G. ab (ugl. Vorbem. II2 zu §# 10—15). Nach 
der hier vertretenen Ansicht sind die Landesjustizverwaltungen 
der zuständige Fiskus, nicht, wie Goldschmidt S. 15 annimmt, 
die Militäriustizverwaltung. So wird es auch in der Praxis
	        
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