Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

346 g 13. 
überwiegend gehandhabt (vgl. für Preußen die Verfügung des 
Justizministeriums vom 9. 10. 1914, für Elsaß-Lothringen die 
Verfügung des Ministeriums vom 28. 11. 1914). Greift der 
Sprengel des a.o. K. G. in die Gebiete mehrerer Bundesstaaten 
ein, so entscheidet die Herkunft der Sachen (so Arndt a. a. O., 
Cramer a.#. O. S. 81). 
2. Die Frage, ob der verurteilte Angeklagte in analoger 
Anwendung des § 497 St. P. O. die Kosten des Berfahrens 
zu tragen hat, ist fast durchweg bejaht worden, auch von Gold- 
schmidt S. 43 und Mehliß (D. Str. Z. 1915 S. 352), obgleich sie 
nach dem von ihnen vertretenen Standpunkt, daß die a. o. K. G. 
Organe der Militärgerichtsbarkeit sind, dazu kommen müßten, 
in entsprechender Anwendung des § 469 M. St. G. O. die Kosten 
der Militärjustizverwaltung zu Last zu legen. Goldschmidt be- 
gründet seinen abweichenden Standpunkt lediglich damit, daß 
er für die Anwendung des # 469 M. St. G. O. keinen Anlaß sieht, 
Mehliß dagegen greift auf die bei Erlaß des B. Z. G. geltende 
St.G.O. für das preußische Heer vom 3. 4. 1845 zurück, nach der 
grundsätzlich mit geringen Ausnahmen die Kostenpflicht des 
Angeklagten sich nach den allgemeinen Regeln richtete. Von dem 
hier vertretenen Standpunkt, daß zur Ausfüllung der Lücken 
des §5 13 die St. P. O. heranzuziehen ist, wenn nicht der Zweck der 
Beschleunigung des Verfahrens dem entgegensteht, ergibt sich 
die analoge Anwendung des § 497 St. P. O. von selbst. Aus dem- 
selben Grunde ist aber auch die Anwendung der s# 498, 499, 
501 Abs. 1 St. P. O. zulässig und geboten. Das a. u. K. G. kann 
daher insbesondere auch im Fall der Freisprechung die dem An- 
geklagten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der 
Kosten der Verteidigung der Staatskasse auferlegen (a. A. a. . K. G. 
Koblenz, D. Str. Z. 1915 S. 179, wie hier mehrere Urteile des 
a. ö. K. G. Metz). 
Auf die Gebühren der Staatskasse, auf die der Zeugen und 
Sachverständigen sind das Deutsche Gerichtskostengesetz und die 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige analog 
anwendbar.
	        
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