346 g 13.
überwiegend gehandhabt (vgl. für Preußen die Verfügung des
Justizministeriums vom 9. 10. 1914, für Elsaß-Lothringen die
Verfügung des Ministeriums vom 28. 11. 1914). Greift der
Sprengel des a.o. K. G. in die Gebiete mehrerer Bundesstaaten
ein, so entscheidet die Herkunft der Sachen (so Arndt a. a. O.,
Cramer a.#. O. S. 81).
2. Die Frage, ob der verurteilte Angeklagte in analoger
Anwendung des § 497 St. P. O. die Kosten des Berfahrens
zu tragen hat, ist fast durchweg bejaht worden, auch von Gold-
schmidt S. 43 und Mehliß (D. Str. Z. 1915 S. 352), obgleich sie
nach dem von ihnen vertretenen Standpunkt, daß die a. o. K. G.
Organe der Militärgerichtsbarkeit sind, dazu kommen müßten,
in entsprechender Anwendung des § 469 M. St. G. O. die Kosten
der Militärjustizverwaltung zu Last zu legen. Goldschmidt be-
gründet seinen abweichenden Standpunkt lediglich damit, daß
er für die Anwendung des # 469 M. St. G. O. keinen Anlaß sieht,
Mehliß dagegen greift auf die bei Erlaß des B. Z. G. geltende
St.G.O. für das preußische Heer vom 3. 4. 1845 zurück, nach der
grundsätzlich mit geringen Ausnahmen die Kostenpflicht des
Angeklagten sich nach den allgemeinen Regeln richtete. Von dem
hier vertretenen Standpunkt, daß zur Ausfüllung der Lücken
des §5 13 die St. P. O. heranzuziehen ist, wenn nicht der Zweck der
Beschleunigung des Verfahrens dem entgegensteht, ergibt sich
die analoge Anwendung des § 497 St. P. O. von selbst. Aus dem-
selben Grunde ist aber auch die Anwendung der s# 498, 499,
501 Abs. 1 St. P. O. zulässig und geboten. Das a. u. K. G. kann
daher insbesondere auch im Fall der Freisprechung die dem An-
geklagten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der
Kosten der Verteidigung der Staatskasse auferlegen (a. A. a. . K. G.
Koblenz, D. Str. Z. 1915 S. 179, wie hier mehrere Urteile des
a. ö. K. G. Metz).
Auf die Gebühren der Staatskasse, auf die der Zeugen und
Sachverständigen sind das Deutsche Gerichtskostengesetz und die
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige analog
anwendbar.