Organe der Erklärung des Kriegszustandes. 35
landesgesetzlicher Bestimmungen verhängten Kriegs= und Be-
lagerungszustandes mitzuwirken“. Hierin liegt eine ausdrückliche
Anerkennung der landesgesetzlichen Bestimmungen durch den
Inhaber des Oberbefehls und zugleich eine allgemeine An-
weisung an die M. B., alle auf den. Bel. Zust. sich beziehenden
Aufträge der Landesherren hinsichtlich der übernahme der voll-
ziehenden Gewalt anzunehmen. Damit dürften alle Bedenken
Labands und Haenels beseitigt sein, die sich aus ihrem Stand-
punkt hinsichtlich des Rechts zur Erklärung des Ausnahme-
zustandes als Ausfluß des kaiserlichen Oberbefehls ergeben.
Aber auch der zweite von Laband ins Feld geführte Grund
gegen die Zulässigkeit des landesrechtlichen Belagerungszustandes
greift nicht durch. Das B. Z. G. sieht allerdings in § 5 die Auf-
hebung einer Reihe von Verfassungsartikeln vor, die jetzt zum
Teil durch Reichsrecht ersetzt sind, und stellt in § 8 eine wesent-
liche Verschärfung der Strafen des allgemeinen Strafrechts
auf; an Stelle des # 8 ist jetzt 3 4 E.G. St. G. B. getreten. Es
ist nun unbestreitbar, daß die Landesregierungen nicht zur Auf-
hebung oder Abänderung von Reichsgesetzen befugt sind, wenn
nicht in den Reichsgesetzen eine ausdrückliche Ermächtigung
hierzu gegeben ist. Dies letztere trifft aber mit Ausnahme des
#5s4 E. G. St. G. B. in den hier in Betracht kommenden Fällen
zu. Diese Bestimmung gilt nach ihrem ausbdrücklichen Wort-
laut lediglich für den vom Kaiser erklärten Kr. Zust. Eine
Ausdehnung auf den landesrechtlichen Belagerungszustand er-
scheint mangels eines Vorbehalts unzulässig. Das hat jedoch
nicht die Unzulässigkeit des letzteren überhaupt zur Folge, sondern
bewirkt lediglich, daß bei Erklärung des landesrechtlichen Be-
lagerungszustandes eine Verschärfung des Strafrechts im Um-
fange des § 4 E.G. St. G. B. nicht eintritt: so schon Meyer (Verw.
Recht Bd. 1 § 66), auch Bücher S. 70, Nikolai S. 60, Goldschmidt
S. 3, Olshausen (Goltd. Arch. S. 496). Der §5 9 B. Z. G., der
ebenfalls strafrechtliche Normen enthält, ist aber, wie Bem. I
zu & 9 gezeigt werden soll, durch das St. G. B. überhaupt nicht
berührt und daher sowohl als Reichs= wie als Landesgesetz be-
3*