Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Organe der Erklärung des Kriegszustandes. 35 
landesgesetzlicher Bestimmungen verhängten Kriegs= und Be- 
lagerungszustandes mitzuwirken“. Hierin liegt eine ausdrückliche 
Anerkennung der landesgesetzlichen Bestimmungen durch den 
Inhaber des Oberbefehls und zugleich eine allgemeine An- 
weisung an die M. B., alle auf den. Bel. Zust. sich beziehenden 
Aufträge der Landesherren hinsichtlich der übernahme der voll- 
ziehenden Gewalt anzunehmen. Damit dürften alle Bedenken 
Labands und Haenels beseitigt sein, die sich aus ihrem Stand- 
punkt hinsichtlich des Rechts zur Erklärung des Ausnahme- 
zustandes als Ausfluß des kaiserlichen Oberbefehls ergeben. 
Aber auch der zweite von Laband ins Feld geführte Grund 
gegen die Zulässigkeit des landesrechtlichen Belagerungszustandes 
greift nicht durch. Das B. Z. G. sieht allerdings in § 5 die Auf- 
hebung einer Reihe von Verfassungsartikeln vor, die jetzt zum 
Teil durch Reichsrecht ersetzt sind, und stellt in § 8 eine wesent- 
liche Verschärfung der Strafen des allgemeinen Strafrechts 
auf; an Stelle des # 8 ist jetzt 3 4 E.G. St. G. B. getreten. Es 
ist nun unbestreitbar, daß die Landesregierungen nicht zur Auf- 
hebung oder Abänderung von Reichsgesetzen befugt sind, wenn 
nicht in den Reichsgesetzen eine ausdrückliche Ermächtigung 
hierzu gegeben ist. Dies letztere trifft aber mit Ausnahme des 
#5s4 E. G. St. G. B. in den hier in Betracht kommenden Fällen 
zu. Diese Bestimmung gilt nach ihrem ausbdrücklichen Wort- 
laut lediglich für den vom Kaiser erklärten Kr. Zust. Eine 
Ausdehnung auf den landesrechtlichen Belagerungszustand er- 
scheint mangels eines Vorbehalts unzulässig. Das hat jedoch 
nicht die Unzulässigkeit des letzteren überhaupt zur Folge, sondern 
bewirkt lediglich, daß bei Erklärung des landesrechtlichen Be- 
lagerungszustandes eine Verschärfung des Strafrechts im Um- 
fange des § 4 E.G. St. G. B. nicht eintritt: so schon Meyer (Verw. 
Recht Bd. 1 § 66), auch Bücher S. 70, Nikolai S. 60, Goldschmidt 
S. 3, Olshausen (Goltd. Arch. S. 496). Der §5 9 B. Z. G., der 
ebenfalls strafrechtliche Normen enthält, ist aber, wie Bem. I 
zu & 9 gezeigt werden soll, durch das St. G. B. überhaupt nicht 
berührt und daher sowohl als Reichs= wie als Landesgesetz be- 
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