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des Angeklagten noch nicht erfolgt, oder diese zwar verfügt, aber
noch nicht zugestellt, so gehen die Akten an die Staatsanwaltschaft
zur Erhebung der förmlichen Anklage.
Ist ein Verfahren durch Urteil bereits abgeschlossen, aber
die Strafvollstreckung noch nicht beendet, gehen die Akten an die
Staatsanwaltschaft als die zuständige Vollstreckungsbehörde,
und zwar an die für den Sitz des a. ö. K. G. zuständige. Auch durch
diese übernahme der Strafvollstreckung wird an dem Bestand
des Urteils nichts geändert. Der Ausschluß der Rechtsmittel
dauert auch hier sort. Gegen die von den ordentlichen Gerichten
gefällten Urteile sind natürlich die ordentlichen Rechtsmittel
zulässig.
A.A. als hier sind Stenglein und Ebermayer (Note 2 bzw. 1
zu §& 15), die in allen Fällen eines durch rechtskräftiges Urteil
noch nicht abgeschlossenen Verfahrens beim Übergang an die
ordentlichen Gerichte die Abgabe an die Staatsanwaltschaft zur
Erhebung der Anklage verlangen.
3. Bei der Aburteilung der vom a. u. K.G. noch nicht ab-
geurtellten Sachen haben die ordentlichen Gerichte nach # 15
die allgemeinen Strafgesetze zugrunde zu legen. Das würde
bedeuten, daß der lediglich für den Ausnahmezustand gegebene
§* 4 E. G. St. G. B. nicht mehr angewendet werden kann. Diesen
Gedanken bringt das Gesetz auch in §5 13 Ziffer 8 S. 2 zum Aus-
druck: bei den zur Zeit der Aufhebung des Kriegszustandes noch
nicht vollzogenen Todesurteilen des a. . K. G. ist von den ordent-
lichen Gerichten die Todesstrafe in dieslenige Strafe umzuwandeln,
„welche, abgesehen von dem Belagerungszustand, die gesetzliche
Folge der von dem Kriegsgericht als erwiesen angenommenen
Tat sein würde.“ Es fragt sich, ob diese Bestimmung gegenüber
dem §# 4 E. G. St. G. B. noch gültig ist. Dieser setzt für die Ver-
hängung der Todesstrafe lediglich die Begehung während des
Kriegszustandes voraus, nicht aber, daß die Tat noch während
des Kriegszustandes abgeurteilt wird. 5 2 Abs. 2 St. G. B. ist
hier nicht anwendbar; denn nach der herrschenden Ansicht liegt
eine Verschiedenheit des Gesetzes nur bei Anderung der Rechts-