Behandl. d. Sachen d. a. u. K. G. n. Aufheb. d. Kriegszustand. 351
anschauung vor, nicht aber wenn die Anderung der Gesetze ledig-
lich auf einem tatsächlichen Vorgang, wie ihn die Aufhebung
des Kriegszustandes darstellt, beruht (uvgl. hierzu Frank Leipz. Z.
1915 S. 3ff., O. L.G. Hamm vom 15. 6. 1915, D. J. 3. 1915
S. 827, Goldschmidt S. 45 Anm. 2). Aus diesen Gründen nimmt
Goldschmidt S. 45f. an, daß die oben genannte Bestimmung
des § 15 durch § 4 E. G. St. G. B. abgeändert und die des §+ 13
aufgehoben sei, ebenso wie 5 8, den diese Bestimmungen nur
materiellrechtlich ergänzen, durch § 4 E. G. St. G. B. aufgehoben
sei; ebenso sind Stenglein und Ebermayer (Note 3 bzw. 2 zu
15) der Ansicht, daß die Strafschärfung des # 4 E. G. für die
während des Kriegszustandes begangenen Verbrechen auch nach
Aufhebung desselben weiter gelte; sie setzen sich aber insofern
damit in Widerspruch, als sie in Note 16 bzw. 14 zu § 13 die
Bestimmung der Ziffer 8 eingehend erläutern. Demgegenüber
nehmen Frank a. a. O. ohne nähere Begründung und das preuß.
Obertribunal in der Entsch. vom 13. 12. 1871 (Oppenhoff, Recht-
sprechung Bd. 12 S. 646ff.) die Geltung des § 15 in vollem Um-
fange an, wobei aber zu berücksichtigen ist, daß letzteres den ## 8
B. Z. G. als fortgeltend ansieht, also auch vom Goldschmidtschen
Standpunkt mit seiner Ansicht recht hat. Das Obertribunal
führt insbesondere aus, der Sinn der Vorschriften sei der, daß
nach Aufhebung des Belagerungszustandes die während desselben
für das Gemeinwohl des Staates bestehende Gefahr nicht mehr
bestehe und deshalb bei dem wieder allgemein eingetretenen
gewöhnlichen Rechtszustande auch für die während des Be-
lagerungszustandes begangenen, mit strengerer Strafe be-
drohten Handlungen die ordentlichen Strafgesetze maßgebend
sein sollen.
Die von Frank und dem Obertribunal vertretene Ansicht
ist die zutreffende. Die Ersetzung des § 8 B. 8.G. durch §. 4
E. G. St. G. B. hat eine Aufhebung der ursprünglich den § 8 er-
gänzenden materiellrechtlichen Bestimmungen des B. Z. G. nicht
mit Notwendigkeit zur Folge. Es ist kein Grund einzusehen,
weshalb die 3815 und 13 Ziffer 8 nicht ebenso wie den §J#8 den 4