Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

352 5s 14, 15. 
E.G. St. G. B. ergänzen können. Wie schon oben Bem. I zu §5 8 
mit dem R.G. angenommen worden ist, sind die materiellrecht- 
lichen Bestimmungen des B.8.G. — um solche handelt es sich 
auch nach Goldschmidt hier — „tbesondere Vorschriften“ im 
Sinne des § 2 Abs. 2 E. G. St. G. B., die also an sich durch das 
St. G. B. nicht aufgehoben sind. Nur soweit das St. G. B. selbst 
Sondervorschriften für den Kriegszustand gibt und durch diese 
die Bestimmungen des B. Z. G. offenkundig ersetzt, sind die 
letzteren ausgehoben. Nun wird man aber nicht behaupten können, 
daß #4 E. G. seinem Inhalt nach die Vorschriften des & 15 bzw. 13 
Ziffer 8 ersetzen soll. Nimmt man dazu noch die obige Erwägung 
des Obertribunals hinzu, daß der Staat nach der Aufhehung 
des Kriegszustandes kein Interesse mehr an der Verhängung 
der Todesstrafe hat, auch wenn die Tat noch während des Kriegs- 
zustandes begangen ist, so kann an der Weitergeltung der §§8 15 
bzw. 13 Ziffer 8 kein Zweifel sein. 
Die Bestimmung des * 15 hat auch das bayer. K. .G. in 
Artikel 10 übernommen: in der Begründung dazu heißt es aus- 
drücklich (ugl. v. Suttner S. 38), daß in den im Artikel 3 (= 14 
E.G. St. G. B.) bezeichneten Fällen nicht die Todesstrafe, sondern 
die Strafe des gemeinen Rechts eintritt, weil nach Aufhebung 
des Standrechts sein Zweck erfüllt ist und kein Bedürfnis mehr 
besteht, eine Handlung, die nach gemeinem Strafrecht nicht 
mit dem Tode bedroht ist, mit dieser schwersten Strafe zu ahnden. 
Auch hier wird also die obige Ansicht vertreten. Nur sie allein 
entspricht dem praktischen Bedürfnis. 
Das Obertribunal dehnt nun die Anwendbarkeit der Be- 
stimmung des § 15 in dem oben dargelegten Sinne auch auf 
diejenigen Sachen aus, die von vornherein bei den ordentlichen 
Gerichten aus dem Grunde anhängig sind, weil in dem betr. 
Bezirk a. o. K. G. nicht eingesetzt worden sind. Es folgert dies 
aus den oben wiedergegebenen allgemeinen Erwägungen des 
mangelnden Interesses des Staates an der Verhängung der 
Todesstrafe. Derselben Ansicht ist Frank a. a. O. auch für den 
Fall, daß zwar a.. K. G. in dem betr. Bezirk eingesetzt waren,
	        
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