Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Behandl. d. Sachen d. a.o. K. G. u. Aufheb. d. Kriegszustand. 355 
Die Umwandlung der Strafe erfolgt auf Grund einer vom 
ordentlichen Gericht anzusetzenden Hauptverhandlung, in der 
nach Analogie des 3 314 Abs. 2 St. P. O. die Staatsanwaltschaft 
und der Angeklagte zu hören ist, im Wege des Urteils. Gegen 
dieses sind, da es im ordentlichen Strafverfahren ergangen ist, 
die ordentlichen Rechtsmittel zulässig mit der von Stenglein 
und Ebermayer a. a. O. mit Recht hervorgehobenen Maßgabe, 
daß es nicht als Verletzung einer Rechtsnorm angefochten werden 
kann, daß die vom a. o. K.G. erledigte Schuldfrage dem Um- 
wandlungsurteil zugrunde gelegt wurde. Dagegen ist eine 
Wiederaufnahme des Verfahrens auch in diesem Falle nicht mög- 
lich, da für die Schuldfrage einschließlich der mildernden Um- 
stände das Urteil des a. ö. K. G. maßgebend bleibt, gegen dieses 
aber auch nach Aufhebung des Kriegszustandes ein Rechtsmittel 
ausgeschlossen ist und eine Wiederaufnahme lediglich zum Zwecke 
der Anderung der Strafe innerhalb des durch das Gesetz bestimmten 
Strafrahmens nach § 403 St. P. O. unzulässig ist (wie hier Klein- 
feller Note Sb zu § 13, a. A. Stenglein und Ebermayer a. a. O., 
die die Wiederaufnahme auch in diesem Falle für zulässig 
erachten, ohne dies näher zu begründen). 
Eine andere Behandluna wird dann einzutreten haben, 
wenn das auf Todesstrafe lautende Urteil des a. ö. K. G. zur 
Zeil der Aufhebung des Kriegszustandes vom M. B. noch nicht 
bestätigt war. Diese Bestätigung kann nach Aufhebung des 
Kriegszustandes nicht mehr nachgeholt werden, da mit diesem 
Zeitpunkt auch der M. B. sein Bestätigungsrecht verliert. Eine 
zwischen der rechtswirksamen Aufhebung und der Kenntnis von 
der Aufhebung vorgenommene Bestätigung ist nichtig. 
Ein unbestätigtes Todesurteil des a. . K. G. ist aber nicht 
rechtskräftig; es kann auch nach Aufhebung des Kriegszustandes 
nicht rechtskräftig werden, da zur Rechtskraft notwendig die 
Bestätigung gehört. Ein solches nicht rechtskräftiges Urteil über 
die Schuldfrage kann aber auch nicht einem Urteil auf Umwand- 
lung der Strafe zugrunde gelegt werden. Das Urteil des a. o. K. G. 
ist daher als nicht vorhanden zu erachten, und es ist eine neue 
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