Behandl. d. Sachen d. a.o. K. G. u. Aufheb. d. Kriegszustand. 355
Die Umwandlung der Strafe erfolgt auf Grund einer vom
ordentlichen Gericht anzusetzenden Hauptverhandlung, in der
nach Analogie des 3 314 Abs. 2 St. P. O. die Staatsanwaltschaft
und der Angeklagte zu hören ist, im Wege des Urteils. Gegen
dieses sind, da es im ordentlichen Strafverfahren ergangen ist,
die ordentlichen Rechtsmittel zulässig mit der von Stenglein
und Ebermayer a. a. O. mit Recht hervorgehobenen Maßgabe,
daß es nicht als Verletzung einer Rechtsnorm angefochten werden
kann, daß die vom a. o. K.G. erledigte Schuldfrage dem Um-
wandlungsurteil zugrunde gelegt wurde. Dagegen ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens auch in diesem Falle nicht mög-
lich, da für die Schuldfrage einschließlich der mildernden Um-
stände das Urteil des a. ö. K. G. maßgebend bleibt, gegen dieses
aber auch nach Aufhebung des Kriegszustandes ein Rechtsmittel
ausgeschlossen ist und eine Wiederaufnahme lediglich zum Zwecke
der Anderung der Strafe innerhalb des durch das Gesetz bestimmten
Strafrahmens nach § 403 St. P. O. unzulässig ist (wie hier Klein-
feller Note Sb zu § 13, a. A. Stenglein und Ebermayer a. a. O.,
die die Wiederaufnahme auch in diesem Falle für zulässig
erachten, ohne dies näher zu begründen).
Eine andere Behandluna wird dann einzutreten haben,
wenn das auf Todesstrafe lautende Urteil des a. ö. K. G. zur
Zeil der Aufhebung des Kriegszustandes vom M. B. noch nicht
bestätigt war. Diese Bestätigung kann nach Aufhebung des
Kriegszustandes nicht mehr nachgeholt werden, da mit diesem
Zeitpunkt auch der M. B. sein Bestätigungsrecht verliert. Eine
zwischen der rechtswirksamen Aufhebung und der Kenntnis von
der Aufhebung vorgenommene Bestätigung ist nichtig.
Ein unbestätigtes Todesurteil des a. . K. G. ist aber nicht
rechtskräftig; es kann auch nach Aufhebung des Kriegszustandes
nicht rechtskräftig werden, da zur Rechtskraft notwendig die
Bestätigung gehört. Ein solches nicht rechtskräftiges Urteil über
die Schuldfrage kann aber auch nicht einem Urteil auf Umwand-
lung der Strafe zugrunde gelegt werden. Das Urteil des a. o. K. G.
ist daher als nicht vorhanden zu erachten, und es ist eine neue
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