Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

356 86 14, 15. 
Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht anzuberaumen, in 
der die Geschworenen über die Schuldfrage, das Gericht über 
die Straffrage im ordentlichen Verfahren zu entscheiden haben 
(ebenso Stenglein und Ebermayer). Voruntersuchung, Anklage 
und Eröffnungsbeschluß sind nach dem oben zu II 2 Gesagten 
nicht erforderlich, da die Sache jedenfalls bereits vor dem er- 
kennenden Gerichte war. 
Gegen das im ordentlichen Verfahren ergangene urteil 
sind die ordentlichen Rechtsmittel und auch Wiederaufnahme 
des Verfahrens zulässig. 
Nach dem oben mit dem Obertribunal vertretenen Stand- 
punkt haben die ordentlichen Gerichte nach Aufhebung des Kriegs- 
zustandes auch in den Fällen nach den allgemeinen Strafgesetzen 
zu urteilen, die nur deshalb nicht von den a.o. K. G. behandelt 
worden waren, weil solche in dem betr. Bezirk nicht eingesetzt 
waren; ebenso in solchen Fällen des § 4 E. G. St. G. B., die nicht 
zur Zuständigkeit des a. ö. K. G. gehören. Es fragt sich, ob die oben 
aus 5s 13 Ziffer 8 hergeleiteten Grundsätze auch auf rechtskräftige, 
aber noch nicht vollzogene und ebenso auf noch nicht rechtskräftige 
Todesurteile der ordentlichen Gerichte entsprechend angewendet 
werden können. Diese Frage wird aber verneint werden müssen, 
weil eine analoge Anwendung dieser lediglich für einen Sonderfall 
gegebenen Bestimmung auf das Verfahren vor den ordentlichen 
Gerichten mangels irgendeiner darauf hinweisenden Bestimmung 
der St. P. O. oder des E. G. St. P. O. nicht zulässig erscheint; auch 
die Erwägung, daß für den reichsrechtlichen Kriegszustand das 
B. Z. G. Reichsgesetz ist und daher seine prozessualen Vorschriften 
nach § 5 E. G. St. P. O. aufrechterhalten sind, kann hier nicht 
helfen, ebensowenig wie die allgemeinen Erwägungen, die oben 
zur analogen Anwendung des 15 geführt haben. Hier kann 
nur der Gnadenweg einen Ausweg bieten. Bei einer künftigen 
Reform der St. P. O. oder des B. Z. G. würde diese Lücke ev. 
auszufüllen sein.
	        
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