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Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht anzuberaumen, in
der die Geschworenen über die Schuldfrage, das Gericht über
die Straffrage im ordentlichen Verfahren zu entscheiden haben
(ebenso Stenglein und Ebermayer). Voruntersuchung, Anklage
und Eröffnungsbeschluß sind nach dem oben zu II 2 Gesagten
nicht erforderlich, da die Sache jedenfalls bereits vor dem er-
kennenden Gerichte war.
Gegen das im ordentlichen Verfahren ergangene urteil
sind die ordentlichen Rechtsmittel und auch Wiederaufnahme
des Verfahrens zulässig.
Nach dem oben mit dem Obertribunal vertretenen Stand-
punkt haben die ordentlichen Gerichte nach Aufhebung des Kriegs-
zustandes auch in den Fällen nach den allgemeinen Strafgesetzen
zu urteilen, die nur deshalb nicht von den a.o. K. G. behandelt
worden waren, weil solche in dem betr. Bezirk nicht eingesetzt
waren; ebenso in solchen Fällen des § 4 E. G. St. G. B., die nicht
zur Zuständigkeit des a. ö. K. G. gehören. Es fragt sich, ob die oben
aus 5s 13 Ziffer 8 hergeleiteten Grundsätze auch auf rechtskräftige,
aber noch nicht vollzogene und ebenso auf noch nicht rechtskräftige
Todesurteile der ordentlichen Gerichte entsprechend angewendet
werden können. Diese Frage wird aber verneint werden müssen,
weil eine analoge Anwendung dieser lediglich für einen Sonderfall
gegebenen Bestimmung auf das Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten mangels irgendeiner darauf hinweisenden Bestimmung
der St. P. O. oder des E. G. St. P. O. nicht zulässig erscheint; auch
die Erwägung, daß für den reichsrechtlichen Kriegszustand das
B. Z. G. Reichsgesetz ist und daher seine prozessualen Vorschriften
nach § 5 E. G. St. P. O. aufrechterhalten sind, kann hier nicht
helfen, ebensowenig wie die allgemeinen Erwägungen, die oben
zur analogen Anwendung des 15 geführt haben. Hier kann
nur der Gnadenweg einen Ausweg bieten. Bei einer künftigen
Reform der St. P. O. oder des B. Z. G. würde diese Lücke ev.
auszufüllen sein.