Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Recht der Außerkraftsetzung. 359 
3. Die aufhebbaren Berfassungsartikel sind auch hier 
wieder ausschließlich angegeben. Gegenüber §# 5 fehlt in der 
Aufzählung der Artikel 7; die Einrichtung von a. . K. G. ist daher 
bei bloßer Suspension nicht möglich. Im übrigen ist an dem 
Bestande der aufhebbaren Artikel auch durch die Krichngesell 
gebung nichts geändert (a. A. Haldy S. 68). Die Zulässigkeit 
der Außerkraftsetzung des Preß-, Vereins- und Versammlungs- 
rechts (Art. 27, 28, 29 und 30) ist nach 3 30 des Preßgesetzes und 
524 des Vereinsgesetzes auch für den Fall des § 16 unberührt 
geblieben. Bezüglich der Artikel 5 und 6 (Unverletzlichkeit der 
persönlichen Freiheit und des Hausrechts) ist schon oben Bem. 
II 14 zu 65gesagt worden, daß eine Suspension der Bestimmungen 
der St. P.O. über Verhaftung, Beschlagnahme und Durch- 
suchung, die für das Verfahren in Strafsachen vor den ordent- 
lichen Gerichten gegeben sind, gar nicht in Frage kommt. Denn 
in dieses Verfahren soll und kann durch das Staatsministerium 
als Exekutivbehörde gar nicht eingegriffen werden. Neben 
diesen Bestimmungen sind aber noch die landesgesetzlichen Be- 
stimmungen über Berhaftung usw. außerhalb des Strafverfahrens 
in Geltung, deren Aufhebung erst durch eine Außerkraftsetzung 
der Artikel 5 und 6 ermöbglicht werden soll und kann. Bezüglich 
des Artikel 36 besteht kein Zweifel. Es ist also nicht richtig, wenn 
Laband a.ag. O. sagt, daß die Vorschrift den größten Teil ihrer 
Bedeutung eingebüßt habe, weil das Staatsministerium nicht 
Reichsgesetze aufheben könne. 
4. Auch in § 16 ist wie in § 5 die zeitliche und örtliche Be- 
schrünkung wiederholt, daß die Aufhebung nur zeit= und distrikt- 
weise erfolgen darf. Hier fehlt aber die Erläuterung des Abs. 2 
z 5. Es wird daher Haldy S. 69 zuzustimmen sein, daß eine 
einschränkende Interpretation zu erfolgen hat, daß also eine 
Suspension für das ganze Staatsgebiet auf einmal durch eine 
Erklärung nicht möglich ist. Andererseits folgt daraus, daß es dem 
Ermessen des Staatsministeriums anheimgestellt ist, für welche 
Zeit und für welche Distrikte die Suspension erfolgen soll, und 
daß durch eine Addition einzelner Erklärungen schließlich doch das
	        
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