Das Recht der Außerkraftsetzung. 359
3. Die aufhebbaren Berfassungsartikel sind auch hier
wieder ausschließlich angegeben. Gegenüber §# 5 fehlt in der
Aufzählung der Artikel 7; die Einrichtung von a. . K. G. ist daher
bei bloßer Suspension nicht möglich. Im übrigen ist an dem
Bestande der aufhebbaren Artikel auch durch die Krichngesell
gebung nichts geändert (a. A. Haldy S. 68). Die Zulässigkeit
der Außerkraftsetzung des Preß-, Vereins- und Versammlungs-
rechts (Art. 27, 28, 29 und 30) ist nach 3 30 des Preßgesetzes und
524 des Vereinsgesetzes auch für den Fall des § 16 unberührt
geblieben. Bezüglich der Artikel 5 und 6 (Unverletzlichkeit der
persönlichen Freiheit und des Hausrechts) ist schon oben Bem.
II 14 zu 65gesagt worden, daß eine Suspension der Bestimmungen
der St. P.O. über Verhaftung, Beschlagnahme und Durch-
suchung, die für das Verfahren in Strafsachen vor den ordent-
lichen Gerichten gegeben sind, gar nicht in Frage kommt. Denn
in dieses Verfahren soll und kann durch das Staatsministerium
als Exekutivbehörde gar nicht eingegriffen werden. Neben
diesen Bestimmungen sind aber noch die landesgesetzlichen Be-
stimmungen über Berhaftung usw. außerhalb des Strafverfahrens
in Geltung, deren Aufhebung erst durch eine Außerkraftsetzung
der Artikel 5 und 6 ermöbglicht werden soll und kann. Bezüglich
des Artikel 36 besteht kein Zweifel. Es ist also nicht richtig, wenn
Laband a.ag. O. sagt, daß die Vorschrift den größten Teil ihrer
Bedeutung eingebüßt habe, weil das Staatsministerium nicht
Reichsgesetze aufheben könne.
4. Auch in § 16 ist wie in § 5 die zeitliche und örtliche Be-
schrünkung wiederholt, daß die Aufhebung nur zeit= und distrikt-
weise erfolgen darf. Hier fehlt aber die Erläuterung des Abs. 2
z 5. Es wird daher Haldy S. 69 zuzustimmen sein, daß eine
einschränkende Interpretation zu erfolgen hat, daß also eine
Suspension für das ganze Staatsgebiet auf einmal durch eine
Erklärung nicht möglich ist. Andererseits folgt daraus, daß es dem
Ermessen des Staatsministeriums anheimgestellt ist, für welche
Zeit und für welche Distrikte die Suspension erfolgen soll, und
daß durch eine Addition einzelner Erklärungen schließlich doch das