Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

36 88 1, 2. 
stehen geblieben. Bezüglich der Gerichtsverfassung, auf die Laband 
ebenfalls hinweist, ist in 3 16 G. V.G. ein Vorbehalt für „Kriegs- 
gerichte und Standrecht“ gemacht. Es besteht kein Grund, an- 
zunehmen, daß sich dieser Vorbehalt lediglich auf die von Reichs 
wegen eingesetzten außerordentlichen Kriegsgerichte bezieht, 
zumal hier auch von „Standrechten“ die Rede ist. Können aber 
die Landesgesetze auf Grund dieses Vorbehaltes die Gerichts- 
verfassung abändern, so können sie auch für die von ihnen ein- 
gesetzten außerordentlichen Gerichte das Verfahren ihrerseits 
regeln; sie sind an die Vorschriften der nach § 3 E.G. St. P. O. 
für die ordentlichen Gerichte gegebenen Vorschriften der St. P. O., 
insbesondere über Verhaftung, Haussuchung und Beschlagnahme 
nicht gebunden. Insofern tritt beim landesrechtlichen Bel. Zust. 
auf Grund des Vorbehalts in 35 16 G. V. G. wohl eine Ausschaltung 
der Vorschriften der St. P.O. ein, nicht aber eine Aufhebung 
oder Abänderung derselben; sie bleiben nach wie vor — wie auch 
beim reichsrechtlichen Kr. Zust. — für das Verfahren vor den 
ordentlichen Gerichten bestehen (uvgl. auch Bem. II 1a zu § 5). 
Für Preß-- und Vereinsrecht halten die s§ 30 Preßges. und §24 
Vereinsges. die landesrechtlichen Vorschriften über den Be- 
lagerungszustand sogar ausdrücklich aufrecht: wie hier auch die 
oben genannten Schriftsteller. 
Zusammengefaßt ist also folgendes m. E. zutreffend: 
Allein der Kaiser kann von Reichswegen den Kriegszustand 
mit allen seinen aus dem B. Z.G. und § 4 E.G. St.G. B. sich 
ergebenden Wirkungen erklären. Solange diese Erklärung nicht 
erfolgt ist, ist in Preußen im Falle des Krieges nach § 1 B. Z. G. 
der Kommandierende General und der Festungskommandant, 
im Falle des Aufruhrs nach #l 2 das Staatsministerium und unter 
Umständen der oberste M. B. berechtigt, den landesrechtlichen 
Bel. Zust. zu erklären, der eine Verschärfung der Strafen des 
allgemeinen Strafrechts nicht herbeiführt, im übrigen sich aber 
ebenfalls nach B.Z.G. richtet. Der Kaiser kann in beiden Fällen, 
auch wenn der landesrechtliche Bel. Zust. erklärt ist, von seinem 
Recht aus Art. 68 R. Verf. Gebrauch machen. Dieser von ihm
	        
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