Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

364 Bayerisches Kriegszustandsgesetz. 
wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe 
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen den Abs. 1 
Nr. 2 kann beim Vorliegen mildernder Umstände 
auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Mark erkannt werden!). 
Art. 5. Bei der Verhängung des Kriegs- 
zustandes oder während desselben kann durch 
Königliche Verordnung das Standrecht angeordnet 
werden. 
Auf die Kundmachung der Verordnung findet 
Art. 2 Anwendung. 
Art. 6. Das für den Kriegszustand angeordnete 
Standrecht (standrechtliches Gericht) ist zuständig: 
1. für das Verbrechen des Hochverrats und des 
Landesverrats, 
2. für das Verbrechen und das Vergehen des 
Widerstands gegen die Staatsgewalt, 
3. für das Verbrechen und das Vergehen wider 
die öffentliche Ordnung in den Fällen der 
5& 124, 125, 127, 130, 141 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich, 
4. für das Verbrechen des Mords, des Raubes 
und der Erpressung, 
5. für die gemeingefährlichen Verbrechen und 
Vergehen in den Fällen der §s## 306 bis 308, 
311 bis 313, 315, 317, 318a, 321 bis 324, 
329 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, 
1) Abs. 2 beigefügt durch Ges. vom 4. Dez. 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.