Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

368 Bek. Ub. das Verfahren vor den außerordentl. Kriegsgerichten. 
Die Art. 3 und 4 finden auch auf Militärpersonen 
Anwendung. 
Art. 12. Das Staatsministerium der Justiz er- 
läßt im Einverständnisse mit den übrigen beteiligten 
Ministerien die erforderlichen Vollzugsvorschriften. 
Bekanntmachung über das Verfahren 
vor den außerordentlichen Kriegsgerichten. 
Vom 21. September 1916. 
(R.G.Bl. S. 1067.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des 
Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- 
lassen: 1 
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 9b des 
preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451) kann, 
wenn der Kriegszustand vom Kaiser erklärt ist 
(Artikel 68 der Reichsverfassung), das Kriegsgericht 
auf Antrag des Berichterstatters ohne mündliche 
Verhandlung die Sache an den ordentlichen Richter 
verweisen. 82 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkündigung in Kraft. 
Berlin, den 21. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich.
	        
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