Organe der Erklärung des Kriegszustandes. 37
erklärte Kriegszustand geht dem landesrechtlichen Bel. Zust. vor
und hebt ihn auf.
Diese Ansicht entspricht auch allein der bisherigen Praxis.
So sind am 16. 7. 1870 die Hafenbefestigungen der Kieler Bucht
vom Stationschef in Bel. Zust. erklärt worden; erst durch die
V.O. vom 21. 7. 1870 wurden die Bezirke des 1. und 2., sowie
des 8. bis 11. Armeekorps vom Bundesfeldherrn in Kr. Zust.
erklärt. Am 28. 6. 1871 wurde der Bel. Zust. vom obersten M. B.
in Königshütte provisorisch erklärt und durch Beschluß des Staats-
ministeriums vom 4. 7. 1871 bestätigt. In derselben Weise er-
folgte im März 1885 die Erklärung des Belagerungszustandes
in Bielefeld. Im heutigen Kriege kam eine Verhängung des
landesrechtlichen Bel. Zust. nicht in Frage, da von vornherein
durch die V. O. vom 31. 7. 1914 für das ganze Reichsgebiet
der Kriegszustand erklärt wurde.
Auch die Reichsgesetzgebung selbst spricht für die hier ver-
tretene Ansicht. Auf die 3 30 Preßges., § 24 Vereinsges. ist schon
oben hingewiesen. Dazu tritt noch der § 10 Gesetz vom 30. 12.
1871 betr. Einrichtung einer Verwaltung in Elsaß-Lothringen,
der dem Oberpräsidenten (ietzt Statthalter) das Recht gibt,
bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit die im &9 des französischen
Gesetzes vom 9. 8. 1849 der Militärbehörde für den Fall des
Bel. Zust. zustehenden Rechte auszuüben und zur Durchführung
der erforderlichen Maßregeln die in Elsaß-Lothringen stehenden
Truppen zu requirieren. Auch das Gesetz vom 30. 5. 1892 betr.
Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen erscheint
als nichts anderes, als die Neueinführung einer Art landesrecht-
lichen Bel. Zust. unter Anlehnung an § 1 B. Z.G. Es ist auch
bei der Beratung dieses Gesetzes ausdrücklich die Aufrechterhaltung
der Landesgesetze betont worden, auch soweit sie eine Militär-
diktatur vorsehen. Ebenso ist, worauf Olshausen a. a. O. S. 496
hinweist, bei Beratung des § 4 E. G. St. G. B. eine Gegenüber-
stellung des reichsrechtlichen Kriegs= und des landesrechtlichen
Belagerungszustandes durch den Bundeskommissar in keiner
Weise beanstandet worden.