Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Organe der Erklärung des Kriegszustandes. 37 
erklärte Kriegszustand geht dem landesrechtlichen Bel. Zust. vor 
und hebt ihn auf. 
Diese Ansicht entspricht auch allein der bisherigen Praxis. 
So sind am 16. 7. 1870 die Hafenbefestigungen der Kieler Bucht 
vom Stationschef in Bel. Zust. erklärt worden; erst durch die 
V.O. vom 21. 7. 1870 wurden die Bezirke des 1. und 2., sowie 
des 8. bis 11. Armeekorps vom Bundesfeldherrn in Kr. Zust. 
erklärt. Am 28. 6. 1871 wurde der Bel. Zust. vom obersten M. B. 
in Königshütte provisorisch erklärt und durch Beschluß des Staats- 
ministeriums vom 4. 7. 1871 bestätigt. In derselben Weise er- 
folgte im März 1885 die Erklärung des Belagerungszustandes 
in Bielefeld. Im heutigen Kriege kam eine Verhängung des 
landesrechtlichen Bel. Zust. nicht in Frage, da von vornherein 
durch die V. O. vom 31. 7. 1914 für das ganze Reichsgebiet 
der Kriegszustand erklärt wurde. 
Auch die Reichsgesetzgebung selbst spricht für die hier ver- 
tretene Ansicht. Auf die 3 30 Preßges., § 24 Vereinsges. ist schon 
oben hingewiesen. Dazu tritt noch der § 10 Gesetz vom 30. 12. 
1871 betr. Einrichtung einer Verwaltung in Elsaß-Lothringen, 
der dem Oberpräsidenten (ietzt Statthalter) das Recht gibt, 
bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit die im &9 des französischen 
Gesetzes vom 9. 8. 1849 der Militärbehörde für den Fall des 
Bel. Zust. zustehenden Rechte auszuüben und zur Durchführung 
der erforderlichen Maßregeln die in Elsaß-Lothringen stehenden 
Truppen zu requirieren. Auch das Gesetz vom 30. 5. 1892 betr. 
Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen erscheint 
als nichts anderes, als die Neueinführung einer Art landesrecht- 
lichen Bel. Zust. unter Anlehnung an § 1 B. Z.G. Es ist auch 
bei der Beratung dieses Gesetzes ausdrücklich die Aufrechterhaltung 
der Landesgesetze betont worden, auch soweit sie eine Militär- 
diktatur vorsehen. Ebenso ist, worauf Olshausen a. a. O. S. 496 
hinweist, bei Beratung des § 4 E. G. St. G. B. eine Gegenüber- 
stellung des reichsrechtlichen Kriegs= und des landesrechtlichen 
Belagerungszustandes durch den Bundeskommissar in keiner 
Weise beanstandet worden.
	        
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