Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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Einziehung als Strafe 177. 
Eisenbahnen, Zerstörung von 
— 274. 
Elsaß-Lothringen, Bel. Zust. in 
— 37; Bekanntmachung des 
Kr. Zust. in — 55; Vor- 
bereitung des Kr. Zust. in — 
28, 37, 40; Zwang, un- 
mittelbarer in — 77. 
Enteignung 175. 
Entlastung der Strafgerichte, 
Bundesratsverordnung über 
— 238, 289, 322. 
Entscheidung des a. . K.G. 
außerhalb der Hauptver- 
handlung 295, 298, 309f-. 
Ergänzung der Verfahrens- 
vorschriften des B. B. G. 256ff, 
304. 
Ergreifungsort, Gerichtsstand 
des — 288. 
Erkennbarkeit des Zwecks des 
Verbots 181f. 
Erklärung des Kr. Zust., Be 
kanntmachung der — 73; 
Bedeutung der — für die 
Zuständigkeit der a. o.K.G. 
286 ff.; Form der — 47; 
Organe der — 27 ff.; Rechen- 
schaftsablegung über die — 
360; Verkündung der — 
48ff.; Voraussetzungen der 
— 38ff. 
Erkundigungspflicht gegenüber 
Verboten 225 ff. 
Erlaubnisschein 197. 
Ermittelungsverfahren 251, 
289, 310 ff.; Abschluß des — 
316 f.; Durchführung des — 
  
Schlagwortverzeichnis. 
312 ff.; Leitung des — 289, 
— 
Eröffnungsbeschluß 317; La- 
dung des Beschuldigten an 
Stelle des — 318. 
Erpressung 277. 
Fahrlässigkeit bei Aufforde- 
rung zur Ubertretung des 
Verbots 235; — beim Aus- 
streuen von Gerüchten 153; 
Begriff der — 232; Fest- 
legung der — im urteil 
244; — bei ¼bertretung des 
Verbots 225 f., 229, 230 ff. 
Fahrlässiger Irrtum 229; — 
Nichtkenntuis des Verbots 
225 f., 234; — UÜbertretung 
des Verbots 230 ff. 
Fahrrad, unbeleuchtetes 162. 
Feierabendstunde s. Polizei- 
stunde. 
Feilhalten von Schriften im 
Umherziehen 201. · 
Feindliche Staaten, Angehörige 
— 195, 219. 
Feldverfahren der M. St. G. O. 
267; Urteilsbestätigung im 
— 133. 
Fernsprechanlagen, Zerstörung 
von — 274. 
Festnahme, vorläufige 315. 
Festung, provisorischer Bel. Zust. 
in einer — 45; Zivilmit- 
glieder des a.o.K.G. in 
einer — 297. 
Festungskommandant, Aus- 
wahl der Zivilmitglieder
	        
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