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II. Die Voraussetzungen der Erklärung.
1. Die Fassung des Art. 68 R. Verf., in dem es in Satz 1
heißt: „wenn die öffentliche Sicherheit bedroht ist“, während
Satz 2 davon spricht, daß „bis zum Erlaß eines die Voraus-
setzungen ... regelnden Reichsgesetzes“ „dafür" die Vorschriften
des B. Z. G. gelten, hat zu Zweifeln Anlaß gegeben, ob die Vor-
aussetzungen für die Erklärung des Kr. Zust. überhaupt aus dem
B.Z. G. zu entnehmen sind.
Die Vertreter der einen Meinung (Meyer in Annalen 1880
S. 346 und Verw. Recht Bd. I S. 184, Rubo Note 4 zu &§ 4
E.G. St. G. B., Nikolai S. 17 und neuerdings Olshausen Goltd.
Arch. S. 495 — im Gegensatz zu Olshausen Note 6 zu # 4
E.G. St. G. B.) sind der Ansicht, daß lediglich der Satz 1 Art. 68
für die Voraussetzungen maßgebend sei: das B.B. G. gelte nur
subsidiär, also nicht insoweit, als genügende reichsgesetzliche
Vorschriften vorhanden seien; diese seien durch Satz 1 gegeben.
Mit Satz 2 finden sie sich in der Weise ab, daß sie ihn lediglich
auf formale Voraussetzung en beziehen (so insbesondere Nikolai
und Olshausen). Meyer und Nikolai berufen sich auch noch auf
eine Außerung eines Regierungsvertreters in der Reichstags-
sitzung vom 16. 10. 1878. Mit Recht wendet sich hiergegen die
herrschende Meinung: Haenel S. 434 f., Laband S. 41 (5. Aufl.
S. 45), Haldy S. 41ff., Bücher S. 12ff., Ebermayer und
Stenglein (Nebenges. Note zu § 1), Giese (in Dietz Taschenbuch
Bd. I S. 40), Goldschmidt S. 9ff.: die eben dargelegte Ansicht
ist mit dem Wortlaut des Art. 68 schlechterdings nicht vereinbar;
denn wenn nach Satz 2 „dafür“, d. h. also auch für die Voraus-
setzungen das B. Z. G. gelten soll, so kann der Bedingungssatz
in Satz 1 unmöglich allein ausschlaggebend sein. Mit Recht ist
darauf hingewiesen, daß „die Bedrohung der öffentlichen Sicher-
heit im Bundesgebiet“ eine viel zu weitgehende und vage Voraus-
setzung für den tiefgehenden Eingriff, den der Kriegszustand
mit sich bringt, bildet. Der Bedingungssatz in Satz 1 ist vielmehr
als „zusammenfassender Titel für die Fälle des B. B.G.“ (Haldy
S. 40), als „vorläufige allgemeine Begrenzung“ (Bücher S. 13)