Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Voraussetzungen der Erklärung. 39 
anzusehen. Die näheren Voraussetzungen aber regeln die 88 1 
und 2 B.Z. G. Diese Auffassung wird wesentlich gestützt durch den 
Wortlaut des bayerischen Bündnisvertrages vom 23.,11. 1870 
III 45 unter VI (vgl. Vorbem. III). Sie ist auch übergegangen 
in die Vorschrift über Waff. Gebr. III Ziff. 1. Voraussetzungen 
der Erklärung des Kr. Zust. nach Reichsrecht wie auch des Bel. Zust. 
nach Landesrecht sind: 
a) der Fall eines Krieges (s. unter Ziff. 2), 
b) der Fall eines Aufruhrs (s. unter Ziff. 3). 
2. Nach § 1 kann der Kr. Zust. bzw. Bel. Zust. erklärt werden: 
für den Fall eines Krieges in den vom Feinde bedrohten oder 
teilweise schon besetzten Provinzen zum Zwecke der Verteidigung. 
Um dies letztere vorauszunehmen, so ist mit Haldy (S. 47) 
anzunehmen, daß hier eine besondere Voraussetzung nicht vor- 
liegt. Der Zusatz „zum Zwecke der Verteidigung“ entstammt 
einfacheren Verhältnissen und läßt sich heut nicht mehr wort- 
getreu anwenden. Es dürfte wohl ohne weiteres einleuchten, 
daß heut die Verhängung des Kriegszustandes auch dann zu- 
lässig sein muß, wenn das deutsche Reich einen Angriffskrieg 
führt. Denn auch die Durchführung eines solchen erfordert ein 
straffes Regiment im Rücken der operierenden Truppe zur Sicher- 
stellung des Aufmarsches, des Nachschubes und ähnlicher mili- 
tärischen Maßnahmen, sowie zur Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit, wie es nur durch Verhängung des Kr. Zust. 
möglich ist. 
Das Wort „Krieg" im Sinne des § 1 umfaßt nach der 
herrschenden Ansicht (so insbesondere Haenel S. 435, Stenglein 
Nebenges. Note zu §# 1, Goldschmidt S. 9) nicht nur den bereits 
von der einen oder anderen Seite erklärten Krieg, sondern 
auch den unmittelbar bevorstehenden Krieg. Dafür spricht 
die konditionale Fassung des &J11 in Verbindung mit Satz 1 Art. 68. 
Die Ansicht wird auch wesentlich unterstützt einmal durch die 
Entstehungsgeschichte (ogl. Sten. Berichte der I. Kammer 1850 
Bd. 1 S. 166ff.), sodann durch die Fassung des Reichsgesetzes
	        
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